Original von ferrismachtblau
Vielen Dank schon mal für eure Antworten. Mit Vereinsrecht kenne ich mich nicht so gut aus, aber grundsätzlich ist es so:

Jahreshauptversammlung des Vereines mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten, u. a. Bericht 1. Vorstand, Kassier, Takelmeister etc.
Danach erfolgt die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung bezieht sich auf die Tätigkeiten innerhalb des gewählten Zeitraumes. Die Entlastung muss vor dem Tagesordnungspunkt "Neuwahlen" erfolgen.

Bei den Neuwahlen wird sich kein Kandidat für den 1. und 2. Vorstand sowie für den Kassier finden. Wenn keine Wahlen stattfinden können, hat der alte Vorstand noch die Möglichkeit, ein paar Wochen später eine Sonderversammlung einzuberufen. Wird auch hier kein neuer Vorstand gewählt, wird durch das zuständige Amtsgericht ein Vorstand bestellt, der dann vom Verein zu bezahlen ist und der dann letztendlich die einzige Aufgabe hat, den Verein "abzuwickeln".

Die Verbindlichkeiten aus dem Pachtvertrag sind mit Vertragsschluss entstanden, zu festgelegten Fälligkeitszeitpunkten. Deshalb genau die Frage o. g. Frage. Auf der Sondersitzung werden wir - wenn die Ämter des Vorstandes nicht besetzt werden können - hilfsweise die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereines entscheiden lassen. Findet sich eine 3/4 - Mehrheit der Anwesenden, wird der Verein aufgelöst.

Damit entsteht die Situation, dass der eine Vertragspartner aufgehört hat zu existieren ...

Dass der Vorstand und insbesondere der 1. Vorsitzende, der den Verein nach außen vertritt, für die Geschichte persönlich haftbar gemacht werden kann, bezweifle ich, da:

- Vorstand für die Tätigkeiten der Vorjahr entlastet wurde
- Neuwahlen stattfinden m ü s s e n.
- Der alte Vorstand nicht mehr gewählt und damit rechtlich auch nicht mehr verantwortlich ist.

Gruß ferris

Für das laufende Geschäftsjahr ist der Vorstand nicht entlastet.....der Vorstand wird immer für das vergangende Geschäftsjahr entlastet.....und er hat sich ja für eine letzte Amtzeit wählen lassen....

Was aber auch egal ist, da der Vorstand nicht entlastet wird, da nur der Vorstand, den Verein auflösen kann und dies geschieht beim Amtsgericht, wo er auch eingetragen ist.....sofern der Vorstand nicht zurücktritt....

Zu beachten wäre da u.a. der Paragraph des Vereinsvermögens, meist wird das Vereinsvermögen mit der Auflösung des Selbigen, irgendeiner Hilfsorganisation gespendet.......jetzt kann man hergehen, fallls Vereinsvermögen vorhanden ist, dies vorher auszugeben, bis auch einen Restbetrag meist 500,00 €.......mit dem Vereinsvermögen, könnte sich die vorzeitige Vereinsauflösung und der damit verbundene Pachtvertrag, eventuell vorzeitig auflösen.....wenn dies nicht der Vorstand will oder kann, sollte er geschlossen zurücktreten und dies dem Amtsgericht so mitteilen......dann wird u.U. der Verein von Amtswegen aufgelöst.....nur bedarf das die Zustimmung, also nicht der Rücktritt, aber das Geldausgeben, der Mitglieder, da die ihre Jahresbeiträge damit auch aufgeben...zumindest den Rest aus dem laufenden Geschäftsjahr....

Nur mal angedacht.....Gruß Andreas