mein Senf zur allgemeinen Problematik muss auch noch dazu - bin ja jetzt schließlich jetzt aktives Mitglied
IMHO ists so:
Die Holschuld (der Gläubiger [der Uhr] muss die Leistung [Uhr] beim Schuldner [hier: Uhrenverkäufer] holen) ist der gesetzliche Regelfall gemäß § 269 I, II BGB
Die Bringschuld (der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung bringen) ist Ausnahmefall, aber natürlich im Wege der Individualvereinbarung zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren.
Die Schickschuld (der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung schicken) stellt einen Sonderfall dar da bei ihr als einziger der Leistungsort (=Erfüllungsort = Ort, an dem die Leistungshandlung erbracht werden muss [hier: Handlung des Schuldners dem DHL-Mann die Uhr zu übergeben]) vom Erfolgsort (= Ort an dem der Leistungserfolf eintritt [hier: Ort an dem die Uhr übergeben werden soll]) verschieden ist. Die Schickschuld wird in den meisten Fällen schlüssig zwischen den Parteien vereinbart, wenn die Ware versandt werden soll. Wünscht der Käufer die Versendung (wovon im Allgemeinen ausgegangen wird), so geht (auch) die Gefahr des Unterganges der Sache gemäß § 447 I BGB in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Sache dem Spediteur o.ä. übergibt. Daher trägt der Käufer grundsätzlich das Versendungsrisiko.
ABER - und jetzt wirds zum erstenmal wirklich interessant- es gibt auch noch den sog. Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) bei dem der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist. Beim Verbrauchsgüterkauf findet gemäß § 474 II BGB der § 447 BGB KEINE Anwendung, will heißen das Versandrisiko bleibt in diesem Fall beim Verkäufer.
Also aufpassen, ob ihr von einem Unternehmer (gewerblichem Händler) oder von Privatleuten kauft. Insbesondere in der Bucht sinds ja doch manchmal Privatleute...
ist doch mal ein übersichtlicher Post, oder??![]()
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P.S.: Glückwunsch zu der Uhr und dem heile überstandenen Abenteuer!!!![]()
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Thema: lost gmt
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07.06.2006, 17:58 #1Day-Date
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Viele Grüße, Arno
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- es gibt auch noch den sog. Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) bei dem der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist. Beim Verbrauchsgüterkauf findet gemäß § 474 II BGB der § 447 BGB KEINE Anwendung, will heißen das Versandrisiko bleibt in diesem Fall beim Verkäufer.
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