Also, um dem ganzen einen rechtlichen Rahmen zu geben:
Man lese einmal den § 22 Nr. 2 und 23 Abs. 1 EStG sowie ergäzend R 169 EStR.
Einschlägig sind sog. "private Veräußerungsgeschäfte". Wird bei der Veräußerung eines (anderen) Wirtschaftsguts (hier: Uhr) ein Gewinn erzielt und liegen zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr, so ist der GEWINN steuerpflichtig (egal ob der Verkäufer gewerblich tätig ist oder nicht, das hat allenfalls Auswirkungen auf die Einkunftsart oder die Gewerbesteuer).
Motive für Kauf und Verkauf spielen übrigens keine Rolle, genauso wenig das Halbeinkünfteverfahren (den Begriff vergessen wir hier besser wieder).
Im Zweifel gilt also: Zu Risiken und Nebenwirkungen beim Uhrenverkauf fragen Sie Ihren Steuerberater.
Grüße, Oliver.
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Baum-Darstellung
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11.05.2006, 11:41 #11
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