Hallo an alle die nicht richtig lesen können: :sleeping:
Im nichtkommerziellen Warenverkehr, z.B im EG-Reiseverkehr, wurde weitgehend auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich, nämlich die Entlastung von der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr und die entsprechende Belastung bei der Einfuhr (Bestimmungslandprinzip), verzichtet. Diese Waren bleiben mit der Umsatzsteuer des Ausfuhr-Mitgliedstaates belastet (Ursprungslandsprinzip). Quelle.www. Zoll.de
Also nochmal die Uhr die unser Freund kaufen möchte -in Amsterdam -gehört zu den Niederlanden -die wiederum Mitglied der Europäischen Union ist - fällt unter diese Regelung.
Ausser er kauft die Uhr im Duty Free und führt sie dann in ein Drittland aus. Bei der Wiedereinfuhr wäre dann die Einfuhrumsatzsteuer fällig.
Bei den so oft angesprochenen Versuchen zu schmuggeln:
Nicht der Zoll muss nachweisen dass ihr etwas schmuggelt-ihr müßt beweisen dass ihr es rechtmäßig gekauft (EG-Inland) oder versteuert hat.
Also schön die Quittungen aufheben.
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Baum-Darstellung
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02.04.2006, 20:21 #12
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