§ 42.
(1) 1Die Altersgrenze für Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr, sofern nicht für einzelne Beamtengruppen in diesem Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt wird. 2Für Schulleiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) 1Es treten in den Ruhestand
die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen,
Professoren, Hochschuldozenten als Beamte auf Lebenszeit, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen mit Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, sofern die Erreichung der Altersgrenze in eine laufende Lehrveranstaltungszeit nach § 48 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes fällt, mit Ablauf des Monats, in dem die Lehrveranstaltungszeit endet.
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02.03.2006, 18:59 #1
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Wer kann mir beim Beamtengesetz helfen?
Ich bräuchte Hilfe in Sachen Landes-Beamtengesetz.
Hat einer von euch vielleicht den Gesetzestext für die Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen?
Speziell für das Bundesland Bremen?
Wenn ja, ich bräucht aus diesem Gesetz bitte den Paragraphen und einen Scan des Gesetztextes in dem die gesetzliche Höchstaltersgrenze behandlet wird......
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02.03.2006, 19:09 #2Schöne Grüße-"Butch" Friedel
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02.03.2006, 19:16 #3
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Themenstarter
Vielen Dank Butch, hast PN.....
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