Eigentumserwerb siehe BGB (z.B. beim befugten Gewährsmann, Pfandleiher ist als solcher zu betrachten, od.- im Rahmen einer Versteigerung, od.beim befugten Händler) od. 30 Jahre gutgläubig im Besitze der Sache sein (Eigentumserwerb im Wege der Ersitzung) usw.
Also ich hätte keine Probleme bei einem Pfandleiher zu kaufen (gutgläubig).