Original von RufusMücke
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

wer seine AGB nicht entsprechend formuliert ist selbst schuld und braucht nicht zu jammern.

laßt also die kirche im dorf, vernraucherschutz hat seine berechtigung und wer 7.000 EUR für nen TV bezahlt, wird ihn zu meist behalten. wenn er ihn 2 wochen benutzt und dann widerruf oder rücktritt ausübt und der VK gute AGB hat, ist eher der käufer der blöde...
Da hast Du vom normativen Standpunkt aus gesehen sicher Recht ... wie sieht das aber in der Praxis aus?

"Prüfung der Sache" wird hier ja wohl aufstellen und gucken heißen? ... und wenn ich nun behaupte, leider bin ich erst nach mehr als einer Woche dazu gekommen und die Kiste ist eh nur 30 Minuten gelaufen bis ich gemerkt habe, daß mir die Kiste zu groß ist und ich leider furchtbare Kopfschmerzen bekomme, weil ich so nahe an dem Ding sitzen muß, dann kannst Du als Händler wohl entweder lange streiten oder es einfach zurücknehmen ...