zu a)

selbstverständlichkeiten brauchen doch nicht immer gleich so hochgelobt zu werden. der VK hält sich ans gesetz, das ist gut, aber doch wohl im seriösen handel selbstverständlich

zu b)

auch da hilft das gesetz weiter:

§357 bgb

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

wer seine AGB nicht entsprechend formuliert ist selbst schuld und braucht nicht zu jammern.

laßt also die kirche im dorf, vernraucherschutz hat seine berechtigung und wer 7.000 EUR für nen TV bezahlt, wird ihn zu meist behalten. wenn er ihn 2 wochen benutzt und dann widerruf oder rücktritt ausübt und der VK gute AGB hat, ist eher der käufer der blöde...