Und bevor ein Zollthread aufgemacht wird...

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung (Verfahren 2100: vorübergehende Ausfuhr von Waren im Rahmen der passiven Veredelung) ist der vereinfachte Antrag auf die Bewilligung, der mit der Abgabe der Zollanmeldung (im Reiseverkehr durch Privatpersonen mittels Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (Vordruck 033025) im zweistufigen Ausfuhrverfahren wertunabhängig bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle in Deutschland erfolgt.
Neben der Zollanmeldung werden eine Rechnung bzw. eine Proforma-Rechnung und die Beförderungspapiere, sofern vorhanden, benötigt.
Hinweis: Vor der Abgabe der Zollanmeldung empfehle ich Ihnen, den Vorgang mit Ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle zu besprechen.

Vereinfachung für Privatpersonen:
Waren, die von Privatpersonen zu Reparaturzwecken ausgeführt wurden, kann der Antrag auf die Bewilligung der passiven Veredelung auch erst mit der Zollanmeldung zur Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach passiver Veredelung gestellt werden, elektronisch im IT-Verfahren ATLAS-Einfuhr oder papiermäßig mit dem Einheitspapier (Art. 163 Abs. 1 Buchstabe f) UZK-DA).

Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse sind neben der Zollanmeldung (z. B. Internet-Zollanmeldung-Einfuhr) zur Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr (Verfahren 6121) ggf. der Ausgangsvermerk mit der MRN und die Reparaturrechnung der Zollstelle vorzulegen.

Die Einfuhrabgaben werden auf der Grundlage der Revisionskosten (Mehrwertmethode) ermittelt.

Nachrichtlich:
Zollfrei sind die wiedereingeführten Waren nur dann, wenn es sich um kostenlose Garantiereparaturen handelt. Die Einfuhrumsatzsteuer (19 %) wird auf Grundlage der entstandenen Kosten des Veredelungsvorganges erhoben (§ 11 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz).