Wie bitte? Das ist ja übel, wurde sie ursprünglich gestohlen bzw. hast du Details erfahren? Im Zweifel unbedingt zum Anwalt gehen wegen möglicher Ansprüche gegen den Verkäufer. Denn du selbst hast - außer bei den in § 935 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen - kein gutgläubiges Eigentum an Diebesgut erworben (auch, wenn du davon nichts wußtest).