Da muß der Richter entweder gepennt haben oder der Kandidat hat wirklich nur ein mal ein Fake angeboten (oder mehr konnte ihm nicht nachgewiesen werden)

eine pauschale Auskunft zu so etwas kann man hier nicht machen ohne alle Einzelheiten des Falles zu kennen (das ist das schöne an der juristerei: jeder Fall ist anders und das Entscheidet über das Endergebnis)
Fakt ist jedoch, daß es im MarkenG einen eigenen Straftatbestand gibt.
(vgl. §§ 143 ff. MarkenG) inwieweit die Straftatbestände erfüllt werden hängt jedoch auch vom Einzelfall ab.

Bei gewerbsmäßiger Verletzung der MArke kann es bis zu 5 Jahren Knast oder eine Geldstrafe geben.