Zitat Zitat von J.S. Beitrag anzeigen
Ob Art. 15 DSGVO auch für Blacklisten gilt?
Mein erster Gedanke beim Lesen der Überschrift.

Zitat Zitat von Kalle Beitrag anzeigen
Wenn Du zwei Uhren direkt nach dem Kauf wieder in den Markt gegeben hast, kannst Du doch mit dem + an Geld die gewünschten Uhren auf dem Zweitmarkt erwerben. So kann man doch recht entspannt sein...
Völlig korrekt! Darüber, dass ein Erwachsener anscheinend nicht dazu imstande ist, sich eine Kaufentscheidung, bei der es um einen fünfstelligen Betrag geht vorab zu überlegen, kann man ja noch hinwegsehen.

Dass er beim Verkauf auf dem Flohmarkt den Aufpreis gerne mitnimmt, diesen beim Neukauf beim Konzessionär bitterlich weinend nicht wieder ausgeben will, andernfalls er ja den Marktpreis berappen müsste, ist an Peinlichkeit nicht zu überbieten.

Niemand will mit solchen Leuten etwas zu tun haben.