Wenn ich im SteuerR richtig aufgepasst habe, dann ist § 2 UStG nicht unwichtig.
Hier muss nicht mal eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Bedeutet das auch bei vorwiegend Verlustgeschäften bei
Uhrenverkäufen die Umsätze steuerbar sind.

Aber das werden die Steuerberater hier wohl genauer wissen.