Danke für die Info, auch wenn ich es noch nicht ganz verstanden habe.
Da bekommt eine GbR für ein "verlorenes" Handy in erster Instanz recht, obwohl nicht mal ein Einlieferungsbeleg für das Paket vorhanden ist, weil die Gefahr bei Privatkäufen schon mit dem Versand auf den Käufer übergeht ????
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22.11.2017, 14:38 #1
BGH kippt Paypal-Käuferschutz....
Grüße und Freude! Wolfgang
"Gott vergibt, Rambo nie!"
„Da war kein Champagner dabei. Das hat keinen Spaß gemacht.“ (M. Verstappen)
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22.11.2017, 15:39 #2Es grüßt, Gerd G.
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22.11.2017, 15:46 #3
Geht mir ähnlich: Ich habe es so verstanden, dass der Verkäufer immer noch den Käufer belangen kann, selbst wenn paypal das Geld schon zurück erstattet hat...
Und die Sache, die Du ansprichst, erscheint mir auch etwas rätselhaft. Ich meine das war doch mit dem Päckchen. Ich kann mir das nur so erklären, dass die GbR recht bekommt, weil das Handy "vereinbarungsgemäß mit einem unversicherten Päckchen" geschickt wurde. Also weiß der Käufer ja, worauf er sich einlässt, Päckchen kommen schon mal weg, also wusste der Käufer, worauf er sich einlässt (wer lässt sich bitte ein Handy nicht mit versichertem Paket schicken????) ..... Deswegen könnten die Richter ja so geurteilt haben....
Aber da wissen Profis, wie Nico sicher mehr und besser Bescheid.
AberGrüße und Freude! Wolfgang
"Gott vergibt, Rambo nie!"
„Da war kein Champagner dabei. Das hat keinen Spaß gemacht.“ (M. Verstappen)
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22.11.2017, 16:13 #4
Das hätte ich wirklich gerne mal von einem Juristen erklärt. Warum ist jemand kein Unternehmer (Einzelperson oder GbR) nach § 14 BGB, der gewerblich Handys verkauft?
Doppelsieganwärter 2024
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22.11.2017, 16:20 #5
Die ersten Urteile habe ich nicht gelesen, deswegen kann ich dazu nichts Gescheites sagen.
Das Urteil von heute ist aber sehr interessant: Es sagt, dass die Regeln von PayPal nicht über dem Gesetz stehen. Nach dem Gesetz hat der Verkäufer Anspruch auf das Geld, wenn er die Sache an den Käufer geliefert hat. Nach PayPal kann der Käufer immer sagen "Sache entspricht nicht der Beschreibung" und bekommt - praktisch ohne jede Prüfung - sein Geld zurück. Der BGH hat nun gesagt: Trotzdem kann der Verkäufer den Käufer verklagen und sein Geld einfordern, denn Vertrag ist Vertrag und PayPal kann die Rechte des Verkäufers nicht beschneiden.
Den PayPal-Käuferschutz, wie er heute besteht, wird es wohl weiterhin geben. Aber der Verkäufer wird dadurch nicht gehindert, sein Geld auf anderem Weg einzufordern. Und damit zurück zu den beiden Ausgangsfällen: Ein Gericht hatte gesagt, dass der Verkäufer nach PayPal-Rückbuchung trotzdem sein Geld erhalten kann, das andere Gericht hatte gesagt, dass der Verkäufer nach PayPal-Rückbuchung keine Rechte mehr hat. Unterschiedliche Meinungen, die der BGH klären wollte, um Rechtssicherheit für zukünftige Fälle zu schaffen.Alright stop! Collaborate and listen.
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22.11.2017, 16:29 #6
Die BGH-Entscheidung wundert mich ehrlich gesagt gar nicht.
Die Kernaussage ist richtig von Nico dargestellt: "Die Regeln von PayPal stehen NICHT über dem Gesetz." Warum auch sollte es anders sein...?Viele Grüsse, Jürgen
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22.11.2017, 16:40 #7Beste Grüße,
Marcus
Desire is a contract that you make with yourself to be unhappy until you get what you want
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22.11.2017, 16:51 #8
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Etwas klarer zusammengefasst als bei der Blöd (äh, Bild), die natürlich nur Einzelfälle auflistet. Sollte als Quelle sowieso verboten werden.
http://www.zeit.de/news/2017-11/22/p...-lupe-22050602
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22.11.2017, 17:17 #9
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Danke Nico für die gute Zusammenfassung
Dass E-Commerce durch das Urteil weniger Kundenfreundlich wird, wie nun schon auf einigen Seiten gesehen wird, sehe ich nicht so. Schließlich ist der Käufer durch den Paypal-Schutz immer noch besser gestellt, denn anstatt den Verkäufer auf Nachbesserung / Rücknahme / Erstattung zu verklagen, muss dann der Verkäufer nach Rückbuchung durch Paypal auf Zahlung klagen. Wenn der Anspruch des Verkäufers berechtigt ist, ist dieser eben zu erfüllen. Ist er nicht berechtigt, hat der Käufer ja nichts zu befürchten.
Das Urteil finde ich gut und richtig. Ich kenne nicht nur einen Händler, die keine Ebay-Geschäfte mehr machen wollen, weil sie sich dem Risiko der ggf. quasi prüfungsfreien Rückbuchung bei Beschwerden der Kunden nicht mehr aussetzen wollen. Wer ein paar mal erlebt hat, dass der Käuferschutz dreist ausgenutzt wird, wird sich als Verkäufer zweimal überlegen, ob er sich das antut.Geändert von Chefcook (22.11.2017 um 17:19 Uhr)
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22.11.2017, 17:18 #10
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Und wer entscheidet über die Berechtigung?
Ich denke da gerade an den "Aschenbecher"...
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22.11.2017, 17:20 #11
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22.11.2017, 17:22 #12
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Na dann.....
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22.11.2017, 19:35 #13
Mir gefällts.
Jedes Urteil gegen den überbordenden, unverhältnismäßigen und im Endeffekt entmündigenden Verbraucherschutz ist ein gutes Urteil. Gut für die Restwürde des Verbrauchers.
Beste Grüße,
Charly
WWWWDWWWWWWWWWWWWWWDWDWWWWWDWWWWWWDWWWWWWWWDD
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22.11.2017, 19:42 #14
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22.11.2017, 20:56 #15
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- 2.165
Im Verfahren VIII ZR 83/16 ging es nichtmal um einen Verbrauchsgüterkauf, sondern um einen Kauf eines Verbrauchers von einem Verbraucher. Im Übrigen stimme ich dir aber zu, der "Verbraucherschutz" nimmt manchmal überhand.
Nico hat es auf den Punkt gebracht. Und die Empfehlung, die hier bereits mehrfach zu lesen war, wurde anhand des Falles wieder bestätigt: als Verkäufer kein PayPal nutzen.Grüße, Philipp
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23.11.2017, 09:18 #16
Mich wundert ein wenig was daran neu sein soll.
Das ist schon Seit Jahren Usus, dass in vielen Fällen ein Zahlungsanspruch besteht obwohl Paypal das anders entscheidet.OK
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23.11.2017, 11:05 #17
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23.11.2017, 11:32 #18
Naja, das Landgericht Saarbrücken hat das halt nicht so gesehen. Und dem Verkäufer, der nach PayPal-Rückbuchung sein Geld haben wollte, hat das Gericht gesagt, dass er keinen Anspruch hat.
Wenn das den Richtern in Saarbrücken so klar gewesen wäre wie Euch beiden, wäre das nicht zum BGH gegangenAlright stop! Collaborate and listen.
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23.11.2017, 11:37 #19
Ich sollte zum BGH wechseln....
Das einzig Wichtige im Leben sind die Spuren der Liebe, die wir hinterlassen, wenn wir gehen....
(Albert Schweitzer)
Greets Stefan
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23.11.2017, 11:46 #20
Kann man jetzt noch eine weitere Instanz bemühen? Irgendwas EU mässiges ?
Und kann mir schon jemand sagen, warum die GbR nicht umternehmerisch tätig war ?
Doppelsieganwärter 2024
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