Original von PCS
Original von newharry
Na, da ist ja endlich der Experte
HAHA! Ich lach' später....

474/475 is ja wieder Verbrauchsgüterkauf. Also Unternehmer / Verbraucher.

Aber 438 trifft's schon ganz gut...
Na, damit hast Dich ja schon qualifiziert:



Habe jetzt mal kurz hineingesehen - fremdes Rechtssystem ist aber nicht so einfach zu durchschauen

Sieht für mich aber auf den ersten Blick so aus:

Beim Verbrauchsgüterkauf ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs 1 Z 3 BGB) bzw bei gebrauchten Verbrauchsgütern von 1 Jahr (§ 475 Abs 2) nicht abdingbar - unter Privaten hingegen schon (§ 474 Abs 1 e contrario) ... die Unterscheidung zum Verbrauchsgüterkauf ist ja auch für die Beweislast (§ 476) von Bedeutung!