Na, damit hast Dich ja schon qualifiziert:Original von PCS
HAHA! Ich lach' später....Original von newharry
Na, da ist ja endlich der Experte
474/475 is ja wieder Verbrauchsgüterkauf. Also Unternehmer / Verbraucher.
Aber 438 trifft's schon ganz gut...
Habe jetzt mal kurz hineingesehen - fremdes Rechtssystem ist aber nicht so einfach zu durchschauen
Sieht für mich aber auf den ersten Blick so aus:
Beim Verbrauchsgüterkauf ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs 1 Z 3 BGB) bzw bei gebrauchten Verbrauchsgütern von 1 Jahr (§ 475 Abs 2) nicht abdingbar - unter Privaten hingegen schon (§ 474 Abs 1 e contrario) ... die Unterscheidung zum Verbrauchsgüterkauf ist ja auch für die Beweislast (§ 476) von Bedeutung!
Ergebnis 1 bis 20 von 26
Hybrid-Darstellung
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22.07.2005, 21:04 #1Harald
"All the world's a stage,
And all the men and women merely players."
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