Grenat: ob Eigengebrauch oder Weiterverkauf, das ist genau die entscheidende Frage. Ein beabsichtigter Weiterverkauf kann nicht einfach unterstellt werden. (nur wenn grosse Mengen aufgefunden werden)

Andreas: 1. war von Einfuhr keine Rede, 2. nicht ganz richtig, denn auch die Einfuhr von Fakes zum privaten Gebrauch ist innerhalb der Zollfreigrenzen (dabei ist der Preis des Fakes massgeblich, ca. 175 Euro) gestattet, siehe Art. 10 EG-Produktpiraterieverordnung.

Die Beschlagnahmebefugnis des Zolls findet seine Grundlage im Markenrecht (Art. 146 MarkenG). Verstehe deine Unterscheidung von (deiner Meinung nach) ggf. unnötigem Markenrecht und "Zollvergehen" nicht. Kannst du das nochmal erklären?

betr. Anzeige beim Zoll: die Einfuhr muss ja erstmal bewiesen werden. Nicht jedes Produkt/Fake ist ja zwangsläufig eingeführt worden.