Ergebnis 1 bis 7 von 7
  1. #1
    ehemaliges mitglied
    Gast

    Frage Frage an Arbeitsrechtler und andere Fachkundige,

    bitte keine Mutmaßungen.

    Der Sohn eines Bekannten arbeitet bei einer Firma, die seit 4 Jahren das Urlaubsgeld je zur Hälfte Ende März und Ende Juni ausschüttet. Die Regelung über die zweimalige Auszahlung des Urlaubs geht vom Arbeitgeber aus, da weniger Verwaltungsaufwand. Davor wurde es anteilig in den Monaten ausbezahlt, in denen Urlaub genommen wurde.
    Der Sohn meines Bekannten möchte Ende September fortziehen und am neuen Wohnort eine neue Stelle antreten. Er hat eine Kündigungsfrist von 6 Wochen und muss somit erst Mitte August kündigen.

    Muss er für die Monate Oktober bis Dezember das Urlaubsgeld zurückzahlen?

  2. #2
    Double-Red
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    Wenn er von Oktober - Dezember dort nicht mehr arbeitet, hat er doch für die 3 Monate keinen Urlaubsanspruch mehr und er muss außerdem das zu viel ausbezahlte Urlaubsgeld zurückzahlen.
    Beste Grüße,
    Michael


    "Thank you, Mr. Speaker"

  3. #3
    PREMIUM MEMBER Avatar von J.S.
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    Nicht ganz. Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, besteht der volle gesetzliche (!) Urlaubsanspruch. Ob darüber hinaus freiwillig gezahltes Urlaubsgeld zurückerstattet werden muss, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag. Fehlt dort eine entsprechende Regelung, ist nach der Rechtsprechung eine anteilige Rückerstattung möglich. Diese wird dann üblicherweise mit der letzten Entgeldzahlung verrechnet.
    Viele Grüße,

    Jonathan

  4. #4
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Meines Wissens nach ging diese Regelung vom Arbeitgeber aus und wurde mit dem Betriebsrat abgestimmt. Somit müsste es ja eine Betriebsvereinbarung geben. Glaube nicht, dass alle Arbeitsverträge angepasst wurden.

  5. #5
    PREMIUM MEMBER Avatar von J.S.
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    Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub und das freiwillige Urlaubsgeld wird in aller Regel anteilig nach Monaten gewährt. Insofern würde ich da, natürlich ohne die Details zu kennen, erstmal von ausgehen.

    P.S. Wenn eine Betriebsvereinbarung geschlossen wurde, gilt die natürlich für alle Arbeitnehmer, auch ohne dass die einzeln im Arbeitsvertrag aufgenommen wird.
    Geändert von J.S. (07.05.2016 um 11:56 Uhr)
    Viele Grüße,

    Jonathan

  6. #6
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Jonathan hat das richtig erklärt - hier ergänzend noch eine gute Erkärung:

    http://www.ahs-kanzlei.de/2015/02/ur...-rueckzahlung/

  7. #7
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Bis hierher schon mal herzlichen Dank.

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