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  1. #1
    Yacht-Master
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    Sollte ein/ mehrere Unternehmen Teil der Erbmasse sein und/ oder die Erbmasse umfangreich sein, sollte die Erstellung eines Testaments auch hinsichtlich erbschaftssteuerlicher Aspekte genau geprüft und entsprechend erstellt werden.
    Grüße, Philipp



  2. #2
    Junger Moderator zum Mitreisen gesucht Avatar von buchfuchs1
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    As mentioned, dafür gibts Leute.

    Verfeuern finde ich in diesem Zusammenhang übrigens recht witzig.
    Dirk



  3. #3
    Daytona Avatar von markus247
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    Vieles von dem, was hier geschrieben wurde, ist von der Herangehensweise absolut richtig. Insbesondere der Rat, Profis mit in´s Boot zu holen.

    Ich lese recht viele Testamente und das auch schon seit längerer Zeit. Es überrascht mich aber immer wieder aufs Neue, welche Fehler man in diesem Bereich machen kann. Und ich meine nicht die handwerklichen, die es tatsächlich auch immer mal wieder gibt. Schimpfen muss ich da auch mit vielen Notaren, die in diesem Bereich unsauber formulieren und Ergebnisse erzielen, die so von den Beteiligten gar nicht gewollt wurden.

    Die überwiegende Zahl der Testamente meint es gut. Durch unglückliche Formulierungen kann man aber zum Beispiel ohne Nennung der Fachtermini Vor- und Nacherbschaft anordnen und damit einen weiteren Erbgang im erbschaftssteuerrechtlichen Sinne auslösen. Das kann dann bei entsprechender Größe des Vermögens in die Millionen gehen. Zumindest ist es aber ärgerlich, weil meist unnötig.

    Ein weiterer gerne gemachter Fehler ist die wechselseitige Einsetzung der Ehegatten (Stichwort Berliner Testament), wenn damit dessen Vermögen so anwächst, dass die Freibeträge für den nächsten Erbgang nicht mehr ausreichen.

    So und so ähnlich könnte ich bis morgen schreiben. Mach ich aber nicht, keine Bange.

    Ich halte folgende Vorgehensweise für richtig:

    1. Beratungsgespräch bei einem FA für Erbrecht oder einem in diesem Bereich versierten Notar.
    Ersteres kostet höchstens 190,- € zzgl. MWSt. Ein Betrag, der gut angelegt sein kann.
    In diesem Gespräch kann dann eine Sensibilisierung für die notwendigen Weichenstellungen erfolgen.
    Auch kann überlegt werden, ob nicht statt des Testamentes ein Erbvertrag die geeignetere Lösung darstellt.

    2. Interne Beratung aller Beteiligten.

    3. Kommt man nach Punkt 2 zu dem Ergebnis, das man notariell gestalten lasse möchte, folgt nun das weitere Gespräch mit dem Anwalt oder Notar, der dann eine Entwurfsfassung erstellt.
    Der Entwurf wird dann von den Beteiligten kritisch geprüft und sodann überarbeitet.

    4. Dann folgt die Beurkundung. Die Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) wird dann beim Wohnsitzamtsgericht und beim zentralen Testamentsregister in Berlin hinterlegt.
    Ein Benachrichtigungssystem stellt sicher, dass eine Eröffnung nach dem Tod erfolgt.


    Die Kosten kann man hier nicht pauschal behandeln. Sie richten sich nach dem Vermögen. Eines sollte aber noch bedacht werden: Das notarielle Testament ersetzt im Rechtsverkehr den Erbschein.
    Das bedeutet, dass es keines Erbscheines bedarf, der sonst zwingend ist. Die Kosten für den Erbschein sind also quasi schon in den notariellen Kosten drin.


    Marcus: Marcus, schau dir mal die Möglichkeit einer Zustiftung an. Grob gesagt bedeutet das, dass man eine geeignete und schon existente Stiftung bedenkt und damit die Gründungs- und Verwaltungskosten für eine eigene Stiftung spart.
    Gruß, Markus

    „Eine Platin Rolex! Ich hab schon immer eine Platin Rolex gewollt. Ich hab mir beinah mal eine gekauft, aber ich Idiot hab stattdessen meine Familie krankenversichert.“ (Two and a Half Men)


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