§249 Abs. 2 BGB gilt auch für Privatleute.
Wenn der Schaden tatsächlich behoben wurde und die USt auch entrichtet wurde, ist sie zu ersetzen.

Macht nur einen Unterschied, wenn der Private sich den Schaden ersetzen lässt ohne tatsächlich zu reparieren.

Bei Vorsteuerabzugberechtigten fällt die USt in der Regel gar nicht an, wie Bernd schrieb.