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  1. #21
    Daytona
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    Ich bin sehr bewandert auf dem Gebiet. Der VK muss die Steuer nicht ausweisen. Die Frage ist natürlich erst einmal, ob der Artikel überhaupt berechtigt ist differenzbesteuert verkauft zu werden. Für den Händler ist dies übrigens nicht immer von Vorteil, der Verwaltungsaufwand ist enorm.

  2. #22
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von oberstklink Beitrag anzeigen
    Ob er die nicht doch ausweisen darf / muß weiss ich nicht.
    Bereinigen wir mal wieder gefährliches Halbwissen:

    § 14 a (6) UStG
    "In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung."

    Bedeutet: Es muss kein gesonderter Ausweis der USt erfolgen. Ein freiwilliger Ausweis macht aus 2 Gründen keinen Sinn: Wie bereits erwähnt, gibt der Wiederverkäufer sein Spanne preis. Zudem ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass es sich dann um einen s.g. "unberechtigten Steuerausweis" handelt, was dazu führt, dass die Steuer von Wiederverkäufer 2 mal zu entrichten wäre: Einmal die tatsächlich geschuldete originäre Steuer und daneben die unberechtigt ausgewiesene Steuer. Halte die Auffassung der Finanzverwaltung für sehr gewagt und würde dies im Eventualfall nicht hinnehmen.

    Zitat Zitat von ein michael Beitrag anzeigen
    Gilt aber nur für bestimmte Produkte §25 a UStG
    Wie kommst Du darauf ? Gilt eigentlich für alle Produkte, außer für bestimmte Edelsteine und Edelmetalle. Von Bedeutung ist vielmehr die Antwort auf die Frage, wer die Regelung anwenden darf, sprich wer Wiederverkäufer i.S. von § 25 a UStG ist.
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  3. #23
    PREMIUM MEMBER Avatar von ein michael
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    Bernd, mag gefährliches Halbwissen, trügerische Erinnerungen und der fehlende Blick ins Gesetz gewesen sein. Mea Culpa. Zu lange her, dass ich es mit § 25 a UStG zu tun hatte...

  4. #24
    Daytona
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    Der Händler muss zumindest anmelden, dass er die Differenzbesteuerung anwendet bzw anwenden will.

  5. #25
    Yacht-Master
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    Ich habe 2008 ein Nikon 50/1,4 AF-S von einem Verkäufe namens "Blaueswasser" (oder so) via Amazon gekauft. Der Preis war der günstigste überhaupt. Soweit ich mich erinnern kann, sollte der auch incl. MWSt. sein. Dann kam die Ware und mit der MWSt. war irgendwie nix (ist schon so lange her, weiss nicht mehr ganz genau). Damit wäre für mich der Kauf teurer gewesen, als wenn ich beim teuersten örtlichen Fachhändler mit korrekt ausgewiesener MWSt. gekauft hätte.

    Ich schickte das Objektiv verärgert zurück und kaufte woanders.

    Heute frage ich den Verkäufer vorher lieber Löcher in den Bauch (z.B. "Bitte nennen Sie mir den Nettopreis!"), als das ich mir nochmal unnötig Arbeit mache.
    Trotzdem bin ich vor drei Jahren erneut reingefallen. Ein Laptop-Reparaturservice (Apple MBP Grafikchip defekt) sprach von Rechnung mit ausweisbarer und ausgewiesener MWSt., wollte aber das Geld vorab überwiesen haben. Dann kam die Rechnung mit ausgewiesener MWSt. Null Prozent.

    Ich glaube, einige von denen wissen schon ganz gut, was sie da machen.

    Deshalb wurde ich an Elmars Stelle die Ware vermutlich zurückschicken.

    Grüsse,

    Bernd
    "Less is boring" (Paul Smith)

  6. #26
    Explorer Avatar von smarty
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    ... und wenn Elmar die Ware dringend sofort braucht (wie er schrob), könnte er wo anders mit i.O.-Rechnung erneut bestellen und diese Ware dann, mit der n.i.O.-Rechnung zum ersten Lieferanten zurückschicken...
    Geändert von smarty (02.10.2015 um 11:44 Uhr)
    Grüße & alles Gute,
    Micha

  7. #27
    PREMIUM MEMBER Avatar von Edmundo
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