Quelle: http://nibis.ni.schule.de/nli1/melin...produktion.pdfFür die Beurteilung, ob ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorliegt, kommt es u.a. auch auf die Bedeutung des Urhebers und auf einen möglichen Gebrauchszweck der Schöpfung an. Es liegt auf der Hand, daß einem Werk von einem bedeutenden Urheber leichter die erforderliche Gestaltungshöhe zuerkannt wird als etwa dem eines Unbekannten (“Fettecke” von Joseph Beuys ).
Andererseits hat ein Werk, das vor allem für einen bestimmten Gebrauchszweck geschaffen wird, zumeist nur geringen Spielraum für eine eigenschöpferische Entfaltung. Sofern dieser Zweck dominant ist, spricht man deshalb in solchen Fällen nicht von einem urheberrechtsfähigen Werk. Das kann etwa gelten für Bedienungsanleitungen, Anwaltsschriftsätze oder Möbel.
Schutzfähige Werke im Sinne des §2 UrhG sind:
Sprach-. und Schriftwerke wie Bücher und Zeitungsartikel oder Reden, Musikwerke, wie z. B. Platten- und Kassettenaufnahmen, Noten, Werke der Malerei, der Bildhauer, und der Baukunst Filme und Fotografien, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Programme für die
Datenverarbeitung, ferner wissenschaftli
Ich glaube der Zweck des Grabsteins ist dominant und dadurch wohl nicht ein schutzfähiges Werk eines Bildhauers.
Ergebnis 1 bis 20 von 26
Baum-Darstellung
-
30.09.2015, 10:33 #25
Ähnliche Themen
-
Recht haben und Recht bekommen
Von DieterD im Forum Rolex - Haupt-ForumAntworten: 4Letzter Beitrag: 16.03.2015, 19:12 -
Frage zum Recht am eigenene Bild, welches versehentlich im Inet landete
Von Ingo.L im Forum Off TopicAntworten: 20Letzter Beitrag: 20.08.2014, 22:10 -
Recht am eigenen Bild - Bildklau
Von Thorsten636 im Forum Off TopicAntworten: 14Letzter Beitrag: 23.09.2013, 14:15 -
Recht : Versand
Von Hr.Nitsche im Forum Off TopicAntworten: 14Letzter Beitrag: 29.06.2008, 13:11 -
bei BILD Online gehts unter den ...
Von rudi_ko im Forum Off TopicAntworten: 5Letzter Beitrag: 02.05.2006, 17:24




ist sexy
Zitieren
Lesezeichen