Für die Beurteilung, ob ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorliegt, kommt es u.a. auch auf die Bedeutung des Urhebers und auf einen möglichen Gebrauchszweck der Schöpfung an. Es liegt auf der Hand, daß einem Werk von einem bedeutenden Urheber leichter die erforderliche Gestaltungshöhe zuerkannt wird als etwa dem eines Unbekannten (“Fettecke” von Joseph Beuys ).

Andererseits hat ein Werk, das vor allem für einen bestimmten Gebrauchszweck geschaffen wird, zumeist nur geringen Spielraum für eine eigenschöpferische Entfaltung. Sofern dieser Zweck dominant ist, spricht man deshalb in solchen Fällen nicht von einem urheberrechtsfähigen Werk. Das kann etwa gelten für Bedienungsanleitungen, Anwaltsschriftsätze oder Möbel.

Schutzfähige Werke im Sinne des §2 UrhG sind:
Sprach-. und Schriftwerke wie Bücher und Zeitungsartikel oder Reden, Musikwerke, wie z. B. Platten- und Kassettenaufnahmen, Noten, Werke der Malerei, der Bildhauer, und der Baukunst Filme und Fotografien, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Programme für die
Datenverarbeitung, ferner wissenschaftli
Quelle: http://nibis.ni.schule.de/nli1/melin...produktion.pdf

Ich glaube der Zweck des Grabsteins ist dominant und dadurch wohl nicht ein schutzfähiges Werk eines Bildhauers.