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  1. #9
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Eine Entschädigung nach der EG-VO 261/04 gibt es nur

    a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
    b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

    Mit anderen Worten: wenn Du aus der EU ausfliegst oder mit einer EU-Fluglinie in die EU einfliegst. Beides ist hier wohl nicht der Fall.
    Geändert von NicoH (31.08.2015 um 18:46 Uhr)
    "I swear it's oregano, officer!"

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