Eine Bekannte möchte eine Wohnung kaufen, und sie hat diesen Auszug aus einem Gutachten bzw. dem Grundbuch:

Abteilung I:
Eigentümer:
gemäß Grundbuchangaben

Abteilung II:
Laufende Nr.1:
Nießbrach - lebenslänglich - für xxxx geb. [...], geb. am [...];
löschbar bei Todesnachweis;
gemäß Bewilligung vom 22. Oktober 1958;
Rang nach Abt. III Nr.1;
Eingetragen am 16. Dezember 1958, umgeschrieben am 28. September 1979 nach xxx Blatt xxxx und bei Aufteilung gemäß §8 WEG hierher übertragen am 29. Februar 2000.
Kann man daraus entnehmen, dass die Wohnung im Jahr 2000 zur Eigentumswohnung wurde? Es geht ihr um die Frage, ob sie nach Erwerb ggf. noch in der Eigenbedarfs-Kündigungs-Sperrfrist liegt oder nicht.

Oder lässt sich das aus diesen Angaben nicht entnehmen? Welche zusätzlichen Fakten müsste sie ggf. noch erfragen?

Danke Euch für einen Tipp!