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  1. #1

    Frage Wohnungseigentumsrecht Sperrfrist

    Eine Bekannte möchte eine Wohnung kaufen, und sie hat diesen Auszug aus einem Gutachten bzw. dem Grundbuch:

    Abteilung I:
    Eigentümer:
    gemäß Grundbuchangaben

    Abteilung II:
    Laufende Nr.1:
    Nießbrach - lebenslänglich - für xxxx geb. [...], geb. am [...];
    löschbar bei Todesnachweis;
    gemäß Bewilligung vom 22. Oktober 1958;
    Rang nach Abt. III Nr.1;
    Eingetragen am 16. Dezember 1958, umgeschrieben am 28. September 1979 nach xxx Blatt xxxx und bei Aufteilung gemäß §8 WEG hierher übertragen am 29. Februar 2000.
    Kann man daraus entnehmen, dass die Wohnung im Jahr 2000 zur Eigentumswohnung wurde? Es geht ihr um die Frage, ob sie nach Erwerb ggf. noch in der Eigenbedarfs-Kündigungs-Sperrfrist liegt oder nicht.

    Oder lässt sich das aus diesen Angaben nicht entnehmen? Welche zusätzlichen Fakten müsste sie ggf. noch erfragen?

    Danke Euch für einen Tipp!
    77 Grüße!
    Gerhard

  2. #2
    Freccione Avatar von Street Bob
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    Sorry, ich bin kein Notar und kenne nur meine eigenen Immos.
    Deshalb laienhaft ausgedrückt: mir fehlt ein Hinweis auf eine Teilungserklärung.
    Gruß Lou

    First member of the Rolex Madness Social Club

  3. #3
    Mil-Sub Avatar von Insoman
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    Nießbrauch aus dem Jahre 1958 - gibt es die Berechtigte Person noch ? Vielleicht sollte man mal das GB entrümpeln



    2000 ist maßgebend - Umwandlung in WEG, müßte sich aber auch aus dem Bestsndsverzeinis ergeben
    Gruß
    Stefan


    Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft

  4. #4
    Die Eintragung ist in 2000 erfolgt, die Aufteilung nach WEG aber früher (je nach Bearbeitungszeit des zuständigen Grundbuchamts). Bei uns kann das schon mal bis zu 2 Jahre dauern.
    Die tatsächlichen Daten zur Teilungserklärung sind dem Bestandsverzeichnis zu entnehmen.
    Gruß Thomas

  5. #5
    Comex Avatar von siebensieben
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    Themenstarter
    Wenn Aufteilung in Eigentumseinheiten früher als 2000, dann dürfte doch die Sperrfrist von drei Jahren nach Umwandlung, innerhalb derer man nicht auf Eigenbedarf kündigen dart, in diesem Fall irrelevant sein, da die Umwandlung schon viel weiter zurückliegt. Richtig? - Anschlussfrage: Wenn man jetzt in einer Mietwohnung wohnt und eben in die neu gekaufte selber einziehen möchte, ist dann die Begründung Eigenbedarf ok?
    77 Grüße!
    Gerhard

  6. #6
    Mil-Sub Avatar von Insoman
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    Seit wann wohnt der Mieter denn drin ?
    Gruß
    Stefan


    Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft

  7. #7
    Day-Date Avatar von Cosmic
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    Zitat Zitat von siebensieben Beitrag anzeigen
    ...
    Anschlussfrage: Wenn man jetzt in einer Mietwohnung wohnt und eben in die neu gekaufte selber einziehen möchte, ist dann die Begründung Eigenbedarf ok?
    Na klar. Das genau ist ja Eigenbedarf, Gerhard. Vorherige Obdachlosigkeit wird nicht vorausgesetzt.
    You can't always get what you want...
    Beste Grüße aus Greifswald
    Dirk

  8. #8
    Mil-Sub Avatar von Insoman
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    Wichtig: Mietvertrag vorlegen lassen- Ist hier irgendwas besonderes zu Kündigung wegen Eigenbedarf vereinbart ? Welche Kündigungsfristen sind vereinbart? Gerade bei denAltverträgen ist letzterer Punkt interessant, da es damals üblich war die Fristlänger werden zu lassen, je länger der Mieter drin wohnt.
    Gruß
    Stefan


    Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft

  9. #9
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Benötigt wird zunächst mal:

    - Datum der Aufteilung nach WEG ersichtlich in der Teilungserklärung, die ihr als eines DER Dokumente beim Kauf einer Eigentumswohnung vorliegen muss
    - Genaues Datum des Mietvertragsabschlusses

    Erfolgte der Mietvertragsabschluss vor Aufteilung nach WEG (also dem Datum in der Teilungserklärung), dann beginnt die Drei-Jahres-Frist mit dem ersten Verkauf nach Aufteilung zu laufen, egal wann der stattfindet.

    Mir würden allerdings eher folgende Punkte Gedanken machen:

    - War der Mieter vor Aufteilung in WEG schon drin, gilt nicht nur die 3-Jahres-Sperrfrist, er hat außerdem ein Vorkaufsrecht
    - Solange die Begünstigte des Nießbrauchs lebt, kann deine Bekannte mit der Wohnung genau gar nichts anfangen

    Eigennutzung ist wie der Name schon sagt der Eigenbedarfsgrund schlechthin und sollte (vorausgesetzt die Gründe bestehen und er wird sauber begründet) kein Problem sein. Allerdings werden an eine Eigenbedarfskündigung von der Rechtsprechung sehr hohe juristische Maßstäbe angelegt, weshalb ich sowas immer von einem Anwalt vorformulieren lassen würde.
    Geändert von paddy (05.03.2015 um 15:13 Uhr)
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  10. #10
    Double-Red Avatar von sausapia
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    Mietvertrag genau auf Nebenbedingungen prüfen und Eigenbedarfskündigung vom Anwalt bzw. (Haus und Grund) beitreten und von einem RA des Eigentümevereins formulieren lassen.

    Rheinische Grüße, Frank

  11. #11
    Comex Avatar von siebensieben
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    Themenstarter
    Danke Euch allen, ich hab's mal so weitergegeben, was sie draus macht, muss man sehen.
    77 Grüße!
    Gerhard

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