Bin kein Experte im Österreichischem Recht, aber dürfte vergleichbar zum Deutschen sein: Bei einem Unfallschaden ist das Fahrzeug kein Neufahrzeug mehr und hat damit einen durch eine Reparatur nicht behebbaren Mangel. Rechte bei Mängeln nach § 932 AGGB (Abs. 1):
"Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern."
Ob man sich deshalb jetzt streiten will, steht auf einem anderen BlattIn diesem Sinne: Gute Fahrt!
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Baum-Darstellung
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06.12.2021, 12:23 #11Viele Grüße,
Jonathan
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