Aber grundsätzlich ist das Parken gegenüber von Grundstückszufahrten nicht verboten. Die StVO sieht vor, dass eine Mindestfahrbahnbreite von 3.0 Metern zwischen dem parkenden Fahrzeug und dem Bordstein / Mauer verbleiben muss. Ist dies der Fall, muss bei Bedarf eine Parkregelung getroffen werden. Bleiben weniger als 3 Meter herrscht Parkverbot.

Zur Ausgangsfrage: Hier würde ich in der Anliegerstraße Parken mit Zeitbeschränkung ausweisen. Das gilt zwar für alle gleichermassen, aber dann kann man das rechtssicher ahnden.

Die Bürgerinitiativen sind oft hyperaktiv