In Kenntnis setzen reicht nicht - es sollte schon ein VErsagungsantrag her - dieser ist in der sogenannten RSB-Phase (also nach Aufhebung des Hauptverfahrens) jederzeit möglich.
Du solltest nur genau darlegen, warum Du erst jetzt den Antrag stellen konntest und nicht zum Schlusstermin
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Baum-Darstellung
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26.05.2013, 09:56 #16Gruß
Stefan
Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft
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