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  1. #1
    Deepsea
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    Hei,

    ich würde die Uhr auch so nicht mehr nehmen. Aus dem gesetzlich zugesicherten Recht auf Sachmängelhaftung, hast du bei Fehlern innerhalb des ersten halben Jahres als Verbraucher das Wahlrecht. Soll heissen du kannst entscheiden ob Nachbesserung, in Form von Fehlerbeseitigung oder Umtausch gegen neue Ware oder Rückabwicklung. Dies gilt in der Regel bei allen Dingen. Ist auch bei elektronischen Sachen so. Es ist immer wieder ärgerlich für mich, dass sich einige Verbraucher im ersten halben Jahr mit Reperatur abspeisen lassen.

    p.s. Im ersten halben Jahr muss der Verkäufer dir beweisen, dass die Kaufsache bei übergabe zu 100 % in Ordnung war. Nach dem halben Jahr bist du an der Reihe zu beweisen, dass die Kaufsache bei übergabe mangelhaft war.

    Ich kann dir jetzt nicht sagen, aus meinem Bauchgefühl, wie man dir den Wassereinbruch anhaften will. Evtl. damit, dass es heisst du hast die Krone nicht zugedreht. Das wäre ein Fall von Fehlbedienung !
    Geändert von Hunter99 (05.01.2013 um 18:29 Uhr)
    Besten Gruss
    Micha

    Noch eine Uhr und es kommt Peter Zwegat !

  2. #2
    Administrator Avatar von PCS
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    Zitat Zitat von Hunter99 Beitrag anzeigen
    Aus dem gesetzlich zugesicherten Recht auf Sachmängelhaftung, hast du bei Fehlern innerhalb des ersten halben Jahres als Verbraucher das Wahlrecht. Soll heissen du kannst entscheiden ob Nachbesserung, in Form von Fehlerbeseitigung oder Umtausch gegen neue Ware oder Rückabwicklung.
    Ich dachte eigentlich, wir hätten hier im Forum mittlerweile zu Genüge geklärt, dass dem NICHT so ist....
    Gruß Percy



    "Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."

  3. #3
    Daytona Avatar von Hamburger
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    Zitat Zitat von Hunter99 Beitrag anzeigen
    Hei,

    ich würde die Uhr auch so nicht mehr nehmen. Aus dem gesetzlich zugesicherten Recht auf Sachmängelhaftung, hast du bei Fehlern innerhalb des ersten halben Jahres als Verbraucher das Wahlrecht. Soll heissen du kannst entscheiden ob Nachbesserung, in Form von Fehlerbeseitigung oder Umtausch gegen neue Ware oder Rückabwicklung. Dies gilt in der Regel bei allen Dingen. Ist auch bei elektronischen Sachen so. Es ist immer wieder ärgerlich für mich, dass sich einige Verbraucher im ersten halben Jahr mit Reperatur abspeisen lassen.

    p.s. Im ersten halben Jahr muss der Verkäufer dir beweisen, dass die Kaufsache bei übergabe zu 100 % in Ordnung war. Nach dem halben Jahr bist du an der Reihe zu beweisen, dass die Kaufsache bei übergabe mangelhaft war.

    Ich kann dir jetzt nicht sagen, aus meinem Bauchgefühl, wie man dir den Wassereinbruch anhaften will. Evtl. damit, dass es heisst du hast die Krone nicht zugedreht. Das wäre ein Fall von Fehlbedienung !
    Stimmt nicht ganz

    Du hast als Kunde das Wahlrecht auf Nachbesserung oder auf Neulieferung. Neulieferung allerdings nur wenn es im Verhältnis steht.
    Soll heißen wenn Du eine Uhr neu kaufst, und inerhalb von 6 Monaten tritt ein Mangel auf und der Schaden relativ leicht zu beheben ist dann kannst du keine neue Uhr verlangen.
    Rückabwicklung erst wenn die Nachbesserung ect nicht erfolgte. Aber in der Regel kannst Du nicht auf Rückabwicklung bestehen.
    Moin Moin Digga

    Arne

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