Ich hab mal gelernt das der Käufer aus WUMSI (Wandlung, Umtausch, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz und Instandsetzung) wählen kann.
Jedoch hat der Verkäufer das Recht,den Artikel bis zu zwei Mal einschicken bzw. reparieren zu lassen.
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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Hybrid-Darstellung
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27.11.2012, 13:44 #1Grüße! Christoph
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