Hallo Frank,
deine Frage kann man ohne weitere Erläuterung des Sachverhalts nicht wirklich gut beantworten.
Mit "außergerichtlicher Einigung nach anwaltlichem Einspruch" kann wohl nur eine Verfahrenseinstellung (in der Regel) mit Geldbuße nach § 153a StPO sein.
Wenn das dein Anwalt hin bekommt, wäre das wohl ein Erfolg, weil du keine Punkte in Flensburg bekommst.
Die Versicherung wird erst einmal zahlen müssen, zumal der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Versicherer hat.
Die Frage, die dich betrifft, ist diejenige, ob die Versicherung Regress bei dir nehmen kann, obwohl das Verfahren eingestellt wurde.
Wann und unter welchen Voraussetzungen du regresspflichtig bist, ergibt sich auch und vor allem aus deinem Versicherungsvertrag.
Der orientiert sich zum Thema (fast immer wortgleich) an den AKB - darin § 2b. Hier mal Links zu den beiden letzten Fassungen:
http://www.ffs.de/fileadmin/ffs/pdf/agb_vers_akb.pdf
und http://www.autoversicherung-1.de/pri...herung/akb.htm
In der Praxis kommt es ganz selten zu einem Regress (falls keine Alkoholstraftat vorlag).
Hierzu mal (ein fast schon legendärer) Aufsatz zum Thema:
http://caspers-mock.de/publikationen...instellung.htm
Wenn noch was zum Sachverhalt kommt, können wir dir bestimmt noch mehr sagen.
Ergebnis 1 bis 8 von 8
Baum-Darstellung
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25.11.2012, 16:15 #7Mit bestem Gruß
Klaus
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