Liebes Forum,
Bei uns kommt gerade die Frage nach möglichen Konsequenzen auf. In einer verkehrsrechtlichen Sache wurde nach einem Strafbefehl und einem entsprechenden anwaltlichen Einspruch eine aussergerichtliche Einigung vorgeschlagen. Es gibt einen vermeintlich Geschädigten. Akzeptiert man nun die aussergerichtliche Einigung, wer zahlt dann den Schaden des vermeintlich Geschädigten? Kann die Versicherung eine Regulierung an den "Gegner" zurück verlangen, mit dem Hinweis man hätte durch die aussergerichtliche Einigung ein Schuldeingeständnis abgegeben.
Der Anwalt hat davor gewarnt, dass Versicherungen sich in der Vergangenheit schon darauf hin heraus geredet hätten. Uns dann das Geld vom Versicherungsnehmer zurückverlangt hätten. Kann das wirklich sein?
Freue mich auf kurze Rückmeldung, gerne auch per PN.
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24.11.2012, 22:32 #1
Strafbefehl - aussergerichtliche Einigung - was zahlt die Versicherung?
Gruß Frank
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24.11.2012, 22:58 #2
Also ganz grundsätzlich zahlt keine Versicherung im Falle einer Straftat. Und ein Strafbefehl gründet auf einer Straftat, kann jedoch aufgrund der Gesamtlage gegen Zahlung erledigt werden.
Ansonsten heißt es bei Versicherungsfall zu aller erst: Folgen Sie exakt den Anweisungen des Versicherers. Sonst kann es Nachteile geben. Daher mein Tipp: Versicherung anrufen, Anweisungen einholen.Gruss,
Andi
Das Leben ist viel zu kurz für schlechte Uhren.
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25.11.2012, 15:11 #3
Danke für deinen Tip!
Der ist nun 100% das Gegenteil von dem, was der Anwalt sagt. Er meint nämlich, man soll bei der Versicherung keine schlafenden Hunde wecken und darauf hoffen, dass sie trotzdem regulieren.
Das ist genau der Punkt, warum ich hier nachfrage. Bin echt ratlos...
Haben wir hier vielleicht jemanden aus der Versicherungswirtschaft, der etwas aus deren Sicht beisteuern könnte?Gruß Frank
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25.11.2012, 15:26 #4
Es kann sogar sehr gut sein das erstmal reguliert wird. Dazu ist die Versicherung ja da und auch weitgehend verpflichtet. Wenn im Nachgang dann aber Regress gefordert wird und es gute Gründe dafür gibt, dann bringt das alles wenig.
Gruss,
Andi
Das Leben ist viel zu kurz für schlechte Uhren.
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25.11.2012, 15:48 #5ehemaliges mitgliedGast
Obwohl Jurist, habe ich vom Thread kaum was verstanden. Vielleicht könnte der TS den Fall mal genauer dalegen, dann könnte man auch einen juristischen Rat beisteuern. Vor allem: was hat es mit dem Strafbefehl einerseits und der Regulierung durch eine Versicherung andererseits auf sich ??????
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25.11.2012, 16:06 #6
Tom, ich schreib Dir eine PN!
Gruß Frank
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25.11.2012, 16:15 #7
Hallo Frank,
deine Frage kann man ohne weitere Erläuterung des Sachverhalts nicht wirklich gut beantworten.
Mit "außergerichtlicher Einigung nach anwaltlichem Einspruch" kann wohl nur eine Verfahrenseinstellung (in der Regel) mit Geldbuße nach § 153a StPO sein.
Wenn das dein Anwalt hin bekommt, wäre das wohl ein Erfolg, weil du keine Punkte in Flensburg bekommst.
Die Versicherung wird erst einmal zahlen müssen, zumal der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Versicherer hat.
Die Frage, die dich betrifft, ist diejenige, ob die Versicherung Regress bei dir nehmen kann, obwohl das Verfahren eingestellt wurde.
Wann und unter welchen Voraussetzungen du regresspflichtig bist, ergibt sich auch und vor allem aus deinem Versicherungsvertrag.
Der orientiert sich zum Thema (fast immer wortgleich) an den AKB - darin § 2b. Hier mal Links zu den beiden letzten Fassungen:
http://www.ffs.de/fileadmin/ffs/pdf/agb_vers_akb.pdf
und http://www.autoversicherung-1.de/pri...herung/akb.htm
In der Praxis kommt es ganz selten zu einem Regress (falls keine Alkoholstraftat vorlag).
Hierzu mal (ein fast schon legendärer) Aufsatz zum Thema:
http://caspers-mock.de/publikationen...instellung.htm
Wenn noch was zum Sachverhalt kommt, können wir dir bestimmt noch mehr sagen.Mit bestem Gruß
Klaus
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25.11.2012, 16:37 #8
Tom
Alles geklärt, Thread kann geschlossen werden!
Allen vielen Dank für die Hilfe - Forum rockt gewaltig!Gruß Frank
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