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Danke, Olaf, spannend!

Im Ergebnis sind wir dann aber doch gleicher Auffassung, oder? Vom Käufer beizubringende Sicherheit (in Form einer Bürgschaft oder Garantie) kombiniert mit Vorleistungspflicht des Verkäufers scheint eine gute Lösung zu sein, wenn der Verkäufer mitspielt. Aufgrund der Vorleistungspflicht des Verkäufers hat der Käufer (und damit auch der Bürge/Garant) ein Leistungsverweigerungsrecht, kann also nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Verkäufer seinerseits nicht Erfüllung anbietet.
ja, einverstanden, mit der kleinen Ergänzung dass man gar nicht so weit gehen muss "vorleistung des V" zu vereinbaren (das würde eigentlich heissen, K muss noch nicht mal bei Übergabe, sondern sogar erst später zahlen...), es genügt gleichzeitigkeit ("zug-um-zug"). schon dann muss V die ware physisch anbieten, um den KP anspruch zu "verdienen". das ist sozusagen der normalfall und wahrscheinlich meintest du das ohnehin.