“Führen” definiert das WaffG als Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen ausserhalb des umfriedeten Besitzes. Führen ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waffe ungeladen und nicht zugriffsbereit ist und der Transport dem “bedürfnisumfassten Zweck” dient.
Dabei ist es egal ob das Messer (so es waffenrechtlich legal ist) in der Hosentasche, der Jacke oder am Gürtel getragen wird. Auch z.B. in der Mittelkonsole im Auto bedeutet griffbereit.
Messer im Jagdauto auf der Fahrt ins Jagdrevier entspricht zu mindestens in Bayern dem “bedürfnisumfassten Zweck”, ist also erlaubt. Fahre ich allerdings mit dem Auto danach zur Arbeit, und das Messer liegt immer noch im PKW hab ich schon ein juristisches Problem...
Bei einer Polizeikontrolle mit 100 %igem Ordnungshüter droht der Verlust der Zuverlässigkeit. Ist man im Besitz einer WBK, dann ist man diese auch los.
Ein Grund warum mein Rockstead zu Hause bleibt, zum Wild Aufbrechen wäre es eh nicht geeignet und auch zu Schade.
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Baum-Darstellung
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19.05.2019, 08:54 #11
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