Zitat Zitat von markus247 Beitrag anzeigen
Vieles von dem, was gepostet wurde, war richtig. Insbesondere ist zu beachten, dass die Kündigung erst nach EINTRAGUNG im Grundbuch erfolgen kann. Das ist ein Zeitpunkt, der einige Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises liegt.....
Für solche und andere Fälle kann sich der Käufer vom Verkäufer im Kaufvertrag bevollmächtigen lassen.

Zitat Zitat von RBLU Beitrag anzeigen
... Wichtig ist auch zu pruefen, wann die Wohnungen in Eigentumswohnungen umegewandelt worden sind. Da gab es eine 10 Jahre Regelung, soweit ich mich erinnere....
Das hängt in erster Linie davon ab, ob der Mietvertrag vor, oder nach Aufteilung in Wohnungseigentum abgeschlossen wurde. Wurde er bereits vorher abgeschlossen, beträgt die Kündigungssperrfrist drei Jahre, die jedoch erst mit Abschluß des Kaufvertrags zu laufen beginnen.



Wenn man gerade bei Spezialthemen etwas nicht ganz sicher weiß, könnte man auch einfach mal nichts schreiben.

Damit wäre dem Fragesteller häufig wesentlich mehr gedient.