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  1. #21
    Daytona Avatar von markus247
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Smoke Beitrag anzeigen
    Das kann im Kaufvertrag auch anders geregelt werden - Notar fragen.

    Im Übrigen sollte eine Eigenbedarfskündigung jedenfalls von einem RA formuliert werden.

    Gibt es erst mal einen Räumungstitel, verweigern die wenigsten Mieter den Auszug. Wenn doch, wird es ärgerlich und auch etwas langwieriger. Nach meinen Erfahrungen dauert es jedoch selten länger als 9 Monate.

    Gruß,
    Jürgen

    Im Kaufvertrag kann geregelt werden, dass der Verkäufer alle Rechte an den Käufer abtritt bzw. diese auf den Käufer übergehen. Problem dabei ist, dass der Verkäufer die Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung nicht erfüllt. Er hat keinen Eigenbedarf. Insoweit kann er keinen Anspruch übertragen, den er nicht hat.
    Leider ist ein Vorgehen unter Berufung auf eine Bevollmächtigung insofern risikobehaftet.
    Gruß, Markus

    „Eine Platin Rolex! Ich hab schon immer eine Platin Rolex gewollt. Ich hab mir beinah mal eine gekauft, aber ich Idiot hab stattdessen meine Familie krankenversichert.“ (Two and a Half Men)


  2. #22
    Milgauss Avatar von smuh1980
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    Danke für die vielen Informationen, Meinungen und Ratschläge. Ich nehme Sie gerne mit!

    Zitat Zitat von paddy Beitrag anzeigen
    ...schnipp...

    Es gibt Regionen, wie auch Objekte, bei denen man nicht wirklich die große Auswahl hat.
    Im Übrigen sind vermietete Wohnungen in der Regel spürbar günstiger, weil sie eben nicht bezugsfrei sind. Man kann also auch Einiges sparen, wenn man Zeit und einen guten Anwalt hat (das ist unabdingbar), und das imho kalkulierbare Risiko eingeht. Selbst wenn man dadurch möglicherweise entstehende Kosten in die Kalkulation einbezieht.
    Das triffts so ziemlich auf den Punkt.

    Wir haben in den nächsten Tagen eine Besprechung mit dem Eigentümer, danach gehts entweder weiter (mit entsprechendem Profi im Schlepptau) oder zur nächsten potentiellen Immobilie...

  3. #23
    Daytona Avatar von Smoke
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    Zitat Zitat von markus247 Beitrag anzeigen
    Im Kaufvertrag kann geregelt werden, dass der Verkäufer alle Rechte an den Käufer abtritt bzw. diese auf den Käufer übergehen. Problem dabei ist, dass der Verkäufer die Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung nicht erfüllt. Er hat keinen Eigenbedarf. Insoweit kann er keinen Anspruch übertragen, den er nicht hat.
    Leider ist ein Vorgehen unter Berufung auf eine Bevollmächtigung insofern risikobehaftet.
    Doch, die Abtretung und Ermächtigung geht. Hab ich schon mehrfach so (erfolgreich) eingeklagt.
    Zu prüfen sind natürlich auch alle anderen Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung. Im Fall eines Räumungsvergleichs unbedingt den Verzicht auf Räumungsschutz (soweit gesetzlich zulässig) aufnehmen.

    Gruß,
    Jürgen

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