.....es könnte teuer werden:
Finanzgericht BW:
1. Wird die Internet-Auktionsplattform "e-bay" dazu genutzt, auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen (1.200 Verkäufe in drei Jahren) mit Liebhaberwert zu veräußern, unterliegen die Verkaufsentgelte der Umsatzsteuer.
2. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit lässt sich nicht deshalb verneinen, weil es an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen fehlt, wenn jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.
Da kann der Bursche nur noch auf den BFH hoffen.
Ergebnis 1 bis 5 von 5
Baum-Darstellung
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08.12.2011, 12:45 #1
An alle "privaten" e-bay Anbieter mit vielen Artikel....
Geändert von Agent0815 (08.12.2011 um 12:48 Uhr)
Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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