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  1. #21
    ehemaliges mitglied 24812
    Gast
    Zitat Zitat von löwenzahn Beitrag anzeigen
    Nochmals die Frage, die bisher unbeantwortet blieb:

    Kann der private Käufer in einen Zusatzvertrag auf die Gewährleistung verzichten und ist dies wirksam, oder von vorn herein nichtig?

    LG

    Michael

    P.S.: Danke für alle Antworten.
    Günstiger als das Gesetz es vorschreibt dürfen die Bedingungen für den Vertragspartner, der das Angebot erhält, immer ausfallen. Somit ist ausschlaggebend, von wem das Angebot ausgeht. Der gewerbliche VK darf die Gewährleistung nicht ausschließen, der Käufer schon. Dies sollte dann auch klar erkennbar sein.
    Geändert von ehemaliges mitglied 24812 (26.11.2011 um 23:11 Uhr)

  2. #22
    RAMichel
    Gast
    Zitat Zitat von paddy Beitrag anzeigen

    Ein echter Spitzentipp Herr RA, Steuerrechtler bist du aber (hoffentlich) nicht...
    Geht es um Steuern sparen oder um Gewährleistungsvermeidung? Ich dachte, allein letzteres sei relevant. Dafür reicht das verschenken oder verkaufen oder sonstwie übertragen auf die Ehefrau, die Freundin, den besten Freund oder sonstwen,halt irgendeine Person, die den Wagen dann gewährleistungsfrei verkauft, ohne zwischenzeitliche Zulassung. Fertig.

  3. #23
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    Andi, jetzt habe ich Deinen Vorschlag verstanden. Danke für das erneue Erklären.

    Vielen Dank auch an PN von Marco. Auch das hat mir sehr geholfen.

    Auf alle Fälle müssen Gewerbetreibende höllisch aufpassen, wenn sie Ihr Geschäftsfahrzeug an Privat veräußern. IMHO hat der Gesetzgeber völlig über das Ziel hinausgeschossen. Aber so ist´s nun mal. Machen wir das Beste daraus.

    Liebe Grüße

    Michael

  4. #24
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    Kai und Thomas,

    danke auch an euch. Somit sind alle Fragen beantwortet und man kann entscheiden an wen und wie das Fahrzeug veräußert wird.

    LG

    Michael

  5. #25
    Moderator Avatar von MacLeon
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    Zitat Zitat von RAMichel Beitrag anzeigen
    Geht es um Steuern sparen oder um Gewährleistungsvermeidung? Ich dachte, allein letzteres sei relevant. Dafür reicht das verschenken oder verkaufen oder sonstwie übertragen auf die Ehefrau, die Freundin, den besten Freund oder sonstwen,halt irgendeine Person, die den Wagen dann gewährleistungsfrei verkauft, ohne zwischenzeitliche Zulassung. Fertig.
    Ich würde mal annehmen, dass in diesem Fall eine Umschreibung sinnvoll ist. Ich würde von privat von keinem ein Auto kaufen, das nicht auf ihn zugelassen ist.
    Beste Grüße,
    Marcus


    Nakatomi Plaza Christmas Party 1988

  6. #26
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Zitat Zitat von RAMichel Beitrag anzeigen
    Geht es um Steuern sparen oder um Gewährleistungsvermeidung? Ich dachte, allein letzteres sei relevant. Dafür reicht das verschenken oder verkaufen oder sonstwie übertragen auf die Ehefrau, die Freundin, den besten Freund oder sonstwen,halt irgendeine Person, die den Wagen dann gewährleistungsfrei verkauft, ohne zwischenzeitliche Zulassung. Fertig.
    Wo genau habe ich etwas von Steuern sparen geschrieben? Bei deinem Beispiel ist einem eine Steuerprüfung, insbesondere im Bezug auf die diversen Kauf- und Verkaufspreise sicher.

    Zum Thema Gewährleistung hat Ingo hier schon alles gesagt:
    Zitat Zitat von Ingo.L Beitrag anzeigen
    Dann muss die Ehefrau den Wagen aber eine Zeitlang auf sich zulassen, sonst könnte es teuer werden für den Bäcker.
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  7. #27
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    Zitat Zitat von löwenzahn Beitrag anzeigen
    Andi, jetzt habe ich Deinen Vorschlag verstanden. Danke für das erneue Erklären.
    Michael, es war kein Vorschlag von mir, sondern einfach das, was ich in letzter Zeit vermehrt beobachtet habe.
    Gruß Andi S. aus V.

    "Man versehe mich mit Luxus, auf alles Notwendige kann ich verzichten." (Oscar Wilde)
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  8. #28
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    Ich möchte nach einem privaten Gespräch mit einem Richter den Thread nochmals kurz hochholen.

    Alles was die Schutzvorschriften des Verbrauchers umgeht, kann im Falle eines Prozesses gegen den gewerblichen Verkäufer des Fahrzeuges zu dessen Nachteil gereichen.

    Z.B.:
    Das Auto an einen 3. verkaufen, der es dann nach kürzester Zeit weiterveräußert, den Käufer unterschreiben zu lassen, daß er Gewerbetreibender sei, oder ihn von der Gewährleistung zurücktreten zu lassen, etc.. Der Richter meinte, diese Spezialisten würden vor Gericht ruckzuck durchfallen. Die EU-Schutzvorschriften dürften nicht umgangen werden.

    Weiter wichtig erscheint mir auch der Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht. Da sind die Gewährleistungsansprüche schnell vernächlässigbar.

    Was bleibt uns Selbstständigen beim Autoverkauf übrig? Tja, Verkauf an einen Händler, oder die Kiste zerhacken.

    Liebe Grüße

    Michael

  9. #29
    Wie wäre denn folgendes Szenario. Ein Gewerbetreibender ( kein Autohändler ) verkauft ein Auto ( Auto war aber auch nie auf seinem Namen angemeldet). Um sämtliche Gewährleistungsansprüche zu umgehen sagt der Verk. er würde privat für einen Bekannten den Wagen veräußern.
    Wie würde es sich jetzt mit der Sachmängelhaftung verhalten?? Spielt dabei das Gewerbe eine Rolle?
    gruß Jörg

  10. #30
    RAMichel
    Gast
    Das ist alles eine Frage des Beweises. Wichtig ist nur, dass der Gewerbetreibende das Fahrzeug nicht an einen unbekannten Verbraucher verkauft, sondern an einem ihn bekannten Verbraucher, dem das Fahrzeug dann aber nicht mehr gefällt, weshalb er es in zulässiger Weise weiter veräußert, gewährleistungsfrei selbstverständlich. So eine Vorgehensweise akzeptieren die Landgerichte. Anderenfalls würde man eine Nachhaftung des Gewerbetreibenden konstruieren, die tatsächlich nicht besteht.

  11. #31
    Officially Certified Helldriver 2014 Avatar von Ingo.L
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    Sollte aber ein sehr guter Bekannter sein. So eine vorsätzliche Falschaussage vor Gericht ist , glaub ich, kein Kasperletheater, wenns rauskommt

  12. #32
    RAMichel
    Gast
    Ich leite hier nicht zum Betrug an, sondern gehe von einer echten Übertragung an den bekannten Dritten aus. Der Verkäufer ist doch froh, wenn er den Karren los wird. Der Käufer ist nach dem Erwerb halt ebenfalls zu der Auffassung gelangt, nur auf diese Weise froh zu werden... Aber das ist dem ursprünglichen Verkäufer doch schnurzpiepegal :-)

    Noch mal zu Jörgs Frage. Der Händler wird quasi nur als Makler tätig; wenn er im Streitfalle den Nachweis des Kundenauftrags erbringen kann (gelingt fast immer), ist er aus der Sachmangelhaftung. Um noch mal den Vergleich mit dem Grundstücksmakler aufzugreifen. Der vermittelt auch nur das Geschäft, übernimmt aber keine Haftung für Mängel an der Wohnung etc.

  13. #33
    Officially Certified Helldriver 2014 Avatar von Ingo.L
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    Wer so clever ist, sich hier den entsprechenden Input besorgen zu müssen, sollte lieber bei der Wahrheit bleiben

  14. #34
    PREMIUM MEMBER Avatar von harlelujah
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    Zitat Zitat von löwenzahn Beitrag anzeigen
    Das Auto an einen 3. verkaufen, der es dann nach kürzester Zeit weiterveräußert, den Käufer unterschreiben zu lassen, daß er Gewerbetreibender sei, oder ihn von der Gewährleistung zurücktreten zu lassen, etc.. Der Richter meinte, diese Spezialisten würden vor Gericht ruckzuck durchfallen. Die EU-Schutzvorschriften dürften nicht umgangen werden.

    Weiter wichtig erscheint mir auch der Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht. Da sind die Gewährleistungsansprüche schnell vernächlässigbar.
    Vollkommen richtig.

    Ein Hinweis noch: Bei Verkauf alle Mängel des Wagens schriftlich im Kaufvertrag angeben. Eher zuviel als zuwenig. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die zum Verkaufszeitpunkt ihm bekannt waren. Bei neuen Mängeln nach Verkauf ist hier in der Nachweispflicht für die ersten sechs Monate. Danach kehrt sich das Ganze um.
    D.h. Steht im Kaufvertrag, dass der Wagen z.B. Probleme mit dem Anlasser hat oder Schiebedach geht nur langsam auf und dieses Teil geht tatsächlich innerhalb dieser Zeit kaputt, muss der Verkäufer nicht haften.
    Gruss
    Peter


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