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  1. #21
    Freccione Avatar von RBLU
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    Also im Muenchner Mietspiegel ist ein Posten wieviel Cents fuer eine Wohnung ohne warmes Wasser per m2 abgezogen werden kann.
    Daher scheint es ja solche Faelle zu geben.

    Folglich kann man eine Wohnung ohne warmes Wasser vermieten und dem Mieter ist es freigestellt wie er das Wasser aufwaermt.

    Ich kann man mich deswegen daran erinnern, weil der Betrag ueberraschend gering war.

    Es gibt immer noch Wohnungen mit Etagenklos und Kohleoefen. Soll man die denn nicht vemieten duerfen?

    Ich war als Student froh gewesen, uberhaupt etwas zu bekommen.

    Gruss,
    Bernhard

  2. #22
    Freccione Avatar von RBLU
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    Ich habs mal herausgekramt (aktueller Muenchner Mietspiegel 2011):

    http://www.ris-muenchen.de/RII2/RII/...GE/2285004.pdf


    3.5 Warmwasserversorgung
    (höchstens eines der Merkmale kann zutreffen)
    Eine Warmwasserversorgung liegt vor, falls diese sowohl in
    Küche als auch Bad vorhanden ist. Die Warmwasserbereitung
    erfolgt entweder zentral außerhalb der Wohnung oder
    innerhalb der Wohnung nicht überwiegend mit Strom.
    Einfache Warmwasserversorgung bzw. überwiegende
    Warmwasserbereitung durch Strom: -0,41 euro/m2

    a) Die Warmwasserversorgung ist entweder in Küche oder Bad
    vorhanden, aber nicht in beiden Räumen. Dabei ist es unerheblich,
    mit welcher Energieart die Warmwasserversorgung betrieben wird.
    b) Die Warmwasserversorgung ist in Küche und Bad vorhanden.
    Zudem erfolgt die Warmwasserbereitung überwiegend mit
    Strom (durch Boiler, Durchlauferhitzer).
    Keine Warmwasserversorgung vorhanden. -0,81 euro/m2
    Weder in der Küche noch im Bad ist eine Warmwasserversorgung
    vorhanden.


    3.6 Heizung
    (höchstens eines der Merkmale kann zutreffen)
    Es sind nur die Wohnräume, Küche und Bad zu betrachten. Bei mehr
    als vier Wohnräumen sind nur die vier größten Wohnräume ausschlaggebend.
    Eine Wohnung wird zentral beheizt, wenn in mindestens
    einem der genannten Zimmer eine Gebäude-Zentralheizung,
    Etagen-Zentralheizung oder Fernwärme vorhanden ist.
    Wohnungen, in denen in mindestens einem der genannten
    Zimmer eine Beheizungsmöglichkeit vom Vermieter gestellt wird:
    a) Nicht zentral beheizte Wohnungen, in denen in allen Wohn- -0,47 euro/m2
    räumen eine Beheizungsmöglichkeit vom Vermieter gestellt wird.
    b) Nicht zentral beheizte Wohnungen, in denen in mindestens -1,94 euro/m2
    einem Wohnraum keine Beheizungsmöglichkeit vom Vermieter
    gestellt wird (beachten Sie hierzu auch Tabelle 5, Ziffer 2).
    Wohnungen ohne Heizung (d.h. Wohnungen ohne vom Vermieter -1,94 euro/m2
    gestellte Beheizungsmöglichkeit in allen genannten Zimmern).



    Nehmen wir mal an, eine 100 m2 Wohnung wird fuer 1000 Euro pro Monat vermietet. Selbst bei nicht vorhandenen warmen Wasser (-81 Euro) wuerde der Vermieter noch 919 Euro bekommen. Ohne Heizung sogar (-376.36 Euro) noch 543 Euro.


    Gruss,
    Bernhard

  3. #23
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Es dürfte wohl ein kleiner Unterschied sein, ob vorneherein keine Heizung vorhanden ist,
    oder ob der Vermieter den Mieter zum Kauf einer bereits eingebauten Heizung nötigt...
    Geändert von paddy (25.10.2011 um 09:49 Uhr)
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  4. #24
    Freccione Avatar von RBLU
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    Wieso noetigt???

    Ds liegt kein Tatbestand der Noetigung vor.

    Der Mieter kann ja beispielsweise die Wohnung ohne Heizung vermieten. Vielleicht hat der Vermieter die Therme vom Vormieter uebernommen/abgekauft?

    Niemand muss ja in so eine Wohnung einziehen?

    Gruss,
    Bernhard

  5. #25
    Gesperrter User
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    Themenstarter
    hmmm ... also wie schaut es denn nun konkret aus ?
    Ist es zulässig bei Einzug dem Mieter Gasöfen und Therme zu verkaufen oder nicht ?

  6. #26
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Zulässig anscheinend schon, nur wie sich zeigt nicht sehr empfehlenswert, sich darauf einzulassen.
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  7. #27
    Mil-Sub Avatar von Insoman
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    es ist NICHT zulässig - siehe auch § 94 Abs. 2 BGB
    Gruß
    Stefan


    Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft

  8. #28
    Mil-Sub Avatar von Insoman
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    Zitat Zitat von Maga Beitrag anzeigen
    eine Einbauküche gehört auch dazu ... ist auch fest eingebaut
    laut BGH ist die Einbauküche nicht als fest mit dem Gebäude verbunden zu betrachten. ist also nicht vergleichbar
    Gruß
    Stefan


    Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft

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