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  1. #1
    Milgauss
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    Ich erlaube mir, euch noch den Rest der Urteilsbegründung zur Verfügung zu stellen. Da wird auch noch die mögliche Verletzung von Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten angesprochen. Finde ich deutlich interessanter als die Frage, ob ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis zustande kommt. Ich finde die Urteilsbegründung auch nicht weltfremd. Man muss halt auch an die Konsequenzen denken, die eine andere Entscheidung hätte. Der Flughafenbetreiber würde regelmäßig haften, wenn er sich nicht exkulpieren kann.

    "Zwar mag es für den Passagier erschwert sein, auf die von ihm abgelegten Gegenstände genauso gut aufzupassen, wie wenn er sie unmittelbar bei sich trägt. Dies begründet aber angesichts der beschriebenen Umstände der Kontrolle noch nicht eine Beendigung seiner tatsächlichen Sachherrschaft und deren Ersetzung durch diejenige des oder der Luftsicherheitsassistenten. Die Annahme des Landgerichts Frankfurt am Main (a. a. O.), allein die Luftsicherheitsassistenten seien noch in der Lage, auf die Gegenstände Acht zu geben, ist jedenfalls für den Regelfall tatsächlich nicht zutreffend und trägt dem genannten Erfordernis eines Verdrängens des Passagiers aus seiner Obhutsstellung nicht in der gebotenen Weise Rechnung. Der Passagier hat es auch bei starkem Andrang zu den Kontrollen, welche im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs, aber auch zu seiner eigenen Sicherheit als am Luftverkehr Teilnehmender durchgeführt werden, bei gehöriger Aufmerksamkeit in der Hand, den Vorgang der Durchleuchtung der von ihm abgelegten Gegenstände und das Durchschreiten der zur elektronischen Körperkontrolle aufgestellten Schleuse zeitlich parallel zu gestalten.

    b) Eine Haftung der Beklagten ergibt sich jedenfalls für den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt auch nicht aus einer Verletzung von ihr oder den von ihr Beliehenen obliegenden - öffentlich-rechtlichen - Verkehrssicherungs- und/oder Organisationspflichten (§ 839 BGB/Art. 34 GG). Der Fluggast ist im Rahmen der Luftsicherheitskontrolle gem. § 5 Abs. 1 LuftSiG gehalten, Wertgegenstände aus der Hand zu geben und zwecks Durchleuchtung in ein Behältnis zu legen. Derartiges würde er im täglichen Leben ansonsten gerade nicht tun, sondern solche Gegenstände in besonderer Weise gegen den Zugriff Dritter schützen, etwa indem er sie in seinen Taschen oder an seinem Körper birgt. Dem Kontrollvorgang hat er sich aber im Allgemeininteresse der Flugsicherheit zu unterwerfen. Aufgrund dessen hat der für die Durchführung der Fluggastkontrollen verantwortliche Verwaltungsträger in einer Weise für die Gestaltung des Ablaufs der Kontrolle Sorge zu tragen, die ein Abhandenkommen von (Wert-)Gegenständen möglichst ausschließt. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie verhindert werden kann, dass während des Kontrollvorgangs oder bei der Wiederentgegennahme der durchleuchteten Gegenstände am Ende des durch das Durchleuchtungsgerät laufenden Förderbandes ein anderer Fluggast auf für ihn fremde Gegenstände zugreift, wenn mehrere der Transportbehälter hintereinander am Ende des Förderbandes ankommen.

    Nach Einschätzung des Senats genügt das hier praktizierte Verfahren diesen Anforderungen. Dabei ist einerseits in Rechnung zu stellen, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, welches im Interesse der Luftsicherheit unumgänglich ist. Andererseits kann jeder Passagier es für den Regelfall in seinem Interesse selbst steuern, dass der Vorgang der Durchleuchtung der von ihm abgelegten Gegenstände und das Durchschreiten der elektronischen Schleuse zur Körperkontrolle zeitlich parallel läuft, er also das Behältnis mit den von ihm abgelegten Gegenständen möglichst im Auge behält.

    Inwiefern möglicherweise der derzeit praktizierte Ablauf der Kontrolle im Einzelfall problematisch sein könnte, wenn es sich als geboten erweist, nach Durchschreiten der elektronischen Schleuse den Passagier nochmals eingehend mit dem elektronischen Handgerät zu kontrollieren, und es dadurch zu - je nach Art und Intensität der Kontrolle teilweise deutlichen - Verzögerungen bei der Entgegennahme der am Förderband wartenden, vom Passagier nicht oder schlecht zu beobachtenden Gegenständen kommt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mitgeteilt, sie könne sich nach dem inzwischen erfolgten Zeitablauf nicht mehr an Einzelheiten und daran erinnern, ob es zu solchen Verzögerungen beim Durchlaufen der Schleuse zur Körperkontrolle gekommen sei."
    es mi primer dia... Gruß, Ruben

  2. #2
    Double-Red
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    In Sankt Petersburg, heisst es noch: Schuhe ausziehen neben den anderen Kleinigkeiten wie Taschen entleeren, Gürtel abnehmen usw.
    Beste Grüße,
    Michael


    "Thank you, Mr. Speaker"

  3. #3
    INK-Master Avatar von tat2art
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    Zitat Zitat von mws Beitrag anzeigen
    In Sankt Petersburg, heisst es noch: Schuhe ausziehen neben den anderen Kleinigkeiten wie Taschen entleeren, Gürtel abnehmen usw.
    Airport in Sibiu, Rumänien:

    Security zu mir: "Bottle not allowed!"

    Ich: "But it's empty..."

    Security: "Bottle not allowed!"

    Ich: "Look, officer, security rules say that I cannot take any liquids on board, so an EMPTY water bottle should be ok, alright?"

    Security: "Not allowed!"

    End of story.
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    Mic

  4. #4
    INK-Master Avatar von tat2art
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    Inwiefern möglicherweise der derzeit praktizierte Ablauf der Kontrolle im Einzelfall problematisch sein könnte, wenn es sich als geboten erweist, nach Durchschreiten der elektronischen Schleuse den Passagier nochmals eingehend mit dem elektronischen Handgerät zu kontrollieren, und es dadurch zu - je nach Art und Intensität der Kontrolle teilweise deutlichen - Verzögerungen bei der Entgegennahme der am Förderband wartenden, vom Passagier nicht oder schlecht zu beobachtenden Gegenständen kommt, braucht nicht entschieden zu werden.

    Da ist der Knackpunkt.

    Das ist (Ehrlichkeit des Security Personals vorausgesetzt) eben jene kritische Situation in der eine Uhr oder andere Wertgegenstände geklaut werden könnten. Und hier besteht Nachbesserungsbedarf bei den Security Betreibern.
    Meistens isses denen nämlich wurscht, was mit den Gegenständen passiert, nachdem sie die Kontrolle passiert haben. Speziell in Deutschland.

    In anderen Ländern ist es oft so, dass man eine Nummer in die Hand gedrückt bekommt, und am anderen Ende des Bandes den Inhalt des Trays gegen dieses Schild wieder ausgehändigt bekommt. Ist natürlich keine Garantie, dass einer geschickt und schnell in den Behälter greift, aber zumindest marschiert keiner mit deiner Tasche weg (wie mir selbst schon einmal passiert!)

    Aber das kostet halt Personal, i.e. Geld.
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    Mic

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