So, ich habe nun etwas gefunden, das sich mit der Problematik befasst. Im Veith/Gräfe Versicherungsprozess Kommentar unter § 4. Kunstversicherung – hochwertiger Hausrat, Schmuck und Pelze Randnummer 6ff. wird das Thema behandelt.
Danach sind Schmucksachen "Sachen von einigem Wert mit dekorativem Charakter". Ob die Sachen auch noch einen anderen Zweck erfüllen, ist unerheblich. Unter Rn. 7 steht dann, dass nicht jede Armbanduhr allein wegen ihres Aussehens Schmucksache ist. Uhren seien in erster Linie Gebrauchsgegenstände, die der Zeitmessung dienen. Armbanduhren seien dann als Schmucksache anzusehen, wenn das verwendete Material den Wert entscheidend mitbestimmt (AG Ahaus 5 C 442/84).
Hier hat der Kläger eine Rolex mit 18k Goldarmband im Badezimmer offen liegen gelassen. Das Gericht wies die Klage ab. "Wenn auch die Uhr sicherlich über ein Präzisionsuhrwerk verfügt, das auch ihren Wert mitbestimmt, so steht das doch nicht der Charakterisierung als Schmuckstück entgegen."
Im Veith/Gräfe wird dann weiter ausgeführt, dass Armbanduhren auf jeden Fall als Schmucksache anzusehen sind, wenn Diamanten oder sonstige Edelsteine sichtbar verwendet werden oder Gold oder Silber hochwertig verarbeitet werden. Bestehen Gehäuse oder Band aus massivem 18k Gold, dann ist die Uhr sogar als Goldsache anzusehen, da Erscheinungsbild und Wert der Uhr wesentlich von dem Goldanteil bestimmt werden.
Hier gibt es auch wieder ein Urteil (OLG Köln 9 U 26/05). Der Sachverhalt gestaltet sich so, dass der Kläger mit einer Gold-Rolex des Typs „P.Q.E.” (wörtlich aus Urteil übernommen, wofür steht die Abkürzung?) durch Neapel lief, überfallen wurde und die Uhr verlor. Die Versicherung hat die Regulierung abgelehnt wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (u.a.). Das Gericht hat hier für den Kläger entschieden. Ganz interessant folgender Teil des Urteils:
"Grobe Fahrlässigkeit ist in der Rspr. beim Spazierengehen gegen 22.00 Uhr nach Einbruch der Dunkelheit in Rio de Janeiro (Senat, Urt. v. 18. 12. 2001 - 18.12.2001 Aktenzeichen 9 U 67/01 - unveröff.), beim Übernachten im Lkw auf einem unbewachten Autobahnparkplatz in der italienischen Provinz V (OLG Karlsruhe, VersR 1995, VERSR Jahr 1995 Seite 1306), beim Abstellen eines Pkw in Neapel auf einem unbewachten Parkplatz, obwohl ein bewachter Hotelparkplatz vorhanden war (öOGH ZfS 1994, ZFS Jahr 1994 Seite 295), beim Spazierengehen ohne Begleitung mit sichtbarem Schmuck gegen 22.00 Uhr auf einer Strandpromenade in BD, NJ, USA (OLG Nürnberg, VersR 1992, VERSR Jahr 1992 Seite 957), beim Nutzen einer unbeleuchteten Abkürzung zum Hotel mit wertvollem Schmuck und einer kostbaren Armbanduhr nach einem nächtlichen Restaurantbesuch in N, Frankreich (OLG Celle ZfS 1989. ZFS Jahr 1989 Seite 213) und beim Tragen besonders auffälligen Schmucks (zwei Ringe mit einem Brillianten und einem Diamanten, ein Armreif mit einem Saphir von 6 Karat und 20 weiteren Diamanten sowie eine goldene Armbanduhr) auf der Straße in Mailand (OLG Frankfurt/M. VersR 1984, VERSR Jahr 1984 Seite 734) angenommen worden."
Das sollte man also nicht machen, wenn man Versicherungsschutz haben möchte .
Aber zurück zum Thema.
Der Wert dieser Uhren ist also aufgrund des Goldanteils mehr als doppelt so hoch wie der Wert des gleichen Modells in Stahlausführung. Silbersachen seien Uhren nur dann, wenn sie größtenteils aus Silber bestehen und sich ihr Wert dadurch erhöht. Armbanduhren können auch Antiquitäten sein, wenn sie über 100 Jahre alt sind und das Alter den Wert entscheidend mitbestimmt. Swatchuhren sind grundsätzlich keine Wertsachen (LG Aachen VersR 2000, 178).

Ich würde insgesamt daher dazu tendieren eine DJ, die lediglich eine Weißgoldlünette hat, nicht als Wertgegenstand einzuschätzen.

Ich hoffe, dass das einigermaßen verständlich ist. Es handelt sich aber um keine Rechtsberatung! Ich habe lediglich fremde Quellen zusammengefasst...