Jetzt geht hier alles ein wenig durcheinander mit den Rechtsansichten.

§ 932 BGB: Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten ist grundsätzlich möglich, wenn der Erwerber im guten Glauben war.

§ 935 BGB: Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen, d. h. gestohlen, verloren oder sonstwie abhandengekommen ist.


Hier bedeutet das, dass TS das Eigentum an der Uhr nicht erwerben konnte, wenn die Uhr dem ursprünglichen Eigentümer gestohlen wurde. Ob der Verkäufer der Dieb war, ist ebenfalls völlig unklar. Die Uhr kann nach einem Diebstahl viele Male den "Eigentümer" gewechselt haben, bis sie beim TS ankam.

In diesem Fall müssen jetzt einfach mal die Fakten abgeklärt werden, dann wird alles klarer. Die Hilfe eines Rechtsanwalts kann da nicht schaden, ist aber ggf. nicht unbedingt notwendig. Ich würde mal Kontakt zu einem Kollegen aufnehmen.