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  1. #1
    Day-Date Avatar von AcidUser
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    Medizinische Befunde

    Hi Leute,

    hier mal eine Frage an die Mediziner unter Euch! Folgender Sachverhalt:


    Im November 2007 wurden wir mit unserem Sohn vom Kinderarzt zu einem Kinderkardiologen überwiesen. Es wurde seinerzeit ein EKG sowie ein Ultraschall gemacht. Laut Aussage des Kardiologen alles vollkommen unauffällig! Nun wurden wir von unserem Kinderarzt erneut zu einem Kardiologen überwiesen um ein "Herzgeräusch" abklären zu lassen. Diesmal wurden wir zu einem anderen Kardiologen überwiesen, warum auch immer! Nun rief ich bei dem Kardiologen von damals an und bat darum, mir die alten Befunde zu überlassen, da ich diese zum neuen Termin gerne mitnehmen wollte.

    Mir wurde gesagt, dass dem Patienten grundsätzlich keine Befunde ausgehändigt würden. Der Kollege könne eine schriftliche Befundnachfrage stellen.

    Ist dies normal? Ich dachte bisher immer, dass ich ein Recht auf die meine Person bzw. meinen Sohn betreffenden Unterlagen hätte!

    Danke!
    Grüsse ausser Hauptstadt,
    Frank
    (U.N.V.E.U)


  2. #2
    Comex
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    Sollte der Befund aus 2007 nicht bei Eurem Kinderarzt aufliegen?
    Ich weiß nicht, wie es in D ausschaut, aber in Ö isses so:
    ich gehe nach Überweisung durch den Hausarzt, z.B. aufgrund von Bauchschmerzen, zu einem Ultraschall zum niedergelassenen Radiologen, bekomme Bilder und Befund mit und gehe damit wieder zurück zum Hausarzt. Dort wird der Befund abgelegt und steht mir dort zur Verfügung!
    Geändert von ulfale (31.01.2011 um 18:10 Uhr)
    LG, Oliver

  3. #3
    Milgauss Avatar von Skipper
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    Moin Frank,

    Zitat Zitat von AcidUser Beitrag anzeigen
    ...
    Mir wurde gesagt, dass dem Patienten grundsätzlich keine Befunde ausgehändigt würden. Der Kollege könne eine schriftliche Befundnachfrage stellen.

    ...
    ich bin weder Mediziner noch Jurist, habe jedoch beruflich mit dem Thema zu tun.

    Die Dokumentationspflichten und -rechte sind in der (Muster-)Berufsordnung der Ärztekammer geregelt. In § 10 heißt es u.a.:

    § 10 Dokumentationspflicht

    (1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

    (2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

    (3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

    ...
    Quelle: Bundesärztekammer

    Demnach kann der behandelnde Arzt Dir die Original-Befunde nicht aushändigen, denn er ist verpflichtet sie mindestens zehn Jahre aufzuheben. Er muss Dir Einsicht gewähren und Du darfst Dir auf Deine Kosten Kopien erstellen.

    Weiterbehandelnden Ärzten werden normalerweise auf Anforderung Kopien von Befunden zugesandt. Ob der versendende Arzt diese Leistung dann über eine Gebührenziffer abrechnen darf, weiss ich leider nicht.

    Beste Grüße,
    Skip


    "Zweierlei will der echte Mann: Gefahr und Spiel. Deshalb will er das Weib, als das gefährlichste Spielzeug.“ (Friedrich Nietzsche, Also sprach Zarathustra)

  4. #4
    Freccione Avatar von uhrenmaho
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    Frank, hier:

    LG Manfred

    Einsichtsrecht in
    Patientenunterlagen
    Ärztinnen, Zahnärzte, PsychotherapeutInnen, Krankenhäuser,
    Reha-Kliniken und andere Behandlerinnen und Einrichtungen im
    Gesundheitswesen sind verpfl ichtet, alle für die Behandlung wichtigen
    Umstände aufzuzeichnen und diese Dokumentation mindestens zehn
    Jahre lang aufzubewahren (Dokumentationspfl icht). Sie ist Eigentum
    des Arztes bzw. Krankenhausträgers.
    Sie haben als PatientIn das Recht, Ihre Patientenunterlagen jederzeit
    – auch ohne Angaben von Gründen – einzusehen, soweit sie objektive
    Befunde und Aufzeichnungen über konkrete Behandlungsmaßnahmen
    enthalten. Dieses Recht ist durch Gesetze, Rechtsprechung und
    ärztliches Berufsrecht seit vielen Jahren gesichert.
    Sie haben auch einen Anspruch auf – zumeist kostenpfl ichtige –
    Kopien der Unterlagen.
    In der Praxis bestehen allerdings nach wie vor oft große
    Schwierigkeiten, das Recht auf Einsicht auch umzusetzen. ÄrztInnen
    vermuten dahinter häufi g einen Verdacht der Patienten auf einen
    Behandlungsfehler und reagieren gar nicht oder verweigern die
    Einsicht mit fadenscheinigen Gründen.
    Ein Einsichtsrecht besteht in der Regel auch in Sie betreffende
    Unterlagen bei Krankenkassen, Rentenversicherungen und
    Berufsgenossenschaften.
    Ein Mann mit weißen Haaren ist wie ein Haus, auf dessen Dach Schnee liegt. Das beweist aber noch lange nicht, dass im Herd kein Feuer brennt.

  5. #5
    Gesperrter User
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    Patientenunterlagen

    Selbstverständlich hast Du das Recht auf Herausgabe Deiner Unterlagen.
    In Kopie, da der Arzt die Originale 10 Jahre aufbewahren muß.
    50 Cent pro Kopie. Das mußt Du zahlen.
    Ich bin Arzt.....leider.....

  6. #6
    Day-Date Avatar von AcidUser
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    Vielen Dank, Leute!
    Grüsse ausser Hauptstadt,
    Frank
    (U.N.V.E.U)


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