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  1. #1
    Yacht-Master
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    Frage Frage an die Rechtsgelehrten und/oder (VW-) Automobilverkäufer

    Liebe Freunde,

    ich stehe vor nachfolgender Situation:

    Ich habe am 30.11.2010 einen VW Neuwagen bestellt. Rechtliche Grundlage für die Bestellung sind die "Unverbindlichen Empfehlungen der VW AG". Dort heißt es in §1:

    "Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 3 Wochen (...) gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung (...) innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. (...)"

    Beides ist nach nunmehr 5 Wochen nicht geschehen. Ich habe den Verkäufer mehrmals telefonisch kontaktiert (letztmalig heute) und habe ihn darauf hingewiesen, das wir immer noch keinen gültigen Kaufvertrag haben und ich nach meinem Rechtsverständnis auch nicht mehr an meine Bestellung gebunden wäre. Er zuckt nur die Schultern und verweist auf VW, die angeblich immer noch nicht in der Lage wären, einen genauen Liefertermin mitzuteilen.

    Nun habe ich eigentlich kein Interesse daran, das Auto nicht abzunehmen bzw. mein "Kaufangebot" zurückzuziehen, da die Konditionen ziemlich gut waren. Mich ärgert aber die "Bräsigkeit" des Verkäufers und ich habe ein ungutes Gefühl für die weitere Abwicklung. Drei Fragen bleiben daher:

    1. Ist der Händler ohne die Annahme der Bestellung überhaupt an sein Angebot (Hauspreis, Inzahlungnahmepreis für den Alten) gebunden? Oder kann er diese Konditionen unter Hinweis auf die fehlende Angebotsannahme nach Gutdünken bis zur Auslieferung des Fahrzeuges verändern?

    2. Wäre ich unter diesen Umständen dennoch verpflichtet, das Fahrzeug zu diesen willkürlich veränderten Konditionen abzunehmen? Müsste ich, um das zu vermeiden, mein "Kaufangebot" vorher zurückziehen? Zu beiden Punkten steht nichts im Kleingedruckten.

    3. Falls 2. eintritt: Wie ziehe ich rechtlich einwandfrei mein Kaufangebot zurück? Reicht schrifltich formlos?

    Über Tips würde ich mich sehr freuen!
    Torsten.

  2. #2
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    1. Nein, er ist nicht gebunden, weil kein Vertrag zustandegekommen ist. Er kann die Bedingungen daher verändern, aber Du musst Dich dann nicht auf die veränderten Bedingungen einlassen.

    Die Auslieferung des Fahrzeugs wird aber auf Grundlage eines Kaufvertrags stattfinden, also einer Vereinbarung, auf die Ihr Euch beide geeinigt habt. Was nicht geht, ist dass der Verkäufer *nach* Vertragsschluss (Einigung) die Bedingungen einseitig verändert.

    2. Nein, s.o. Du bist nur daran gebunden, was Du vereinbart hast (Achtung: Im Kleingedruckten könnte sowas stehen, etwa "Ausstattungsänderungen vorbehalten" oder "Kaufpreis von Höhe der USt. abhängig" oder so).

    3. Formlos würde reichen, ist aber im Streitfall schwierig nachzuweisen. Frag nochmal, wenn´s soweit ist

  3. #3
    Yacht-Master
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    Dankeschön Nico!

    Dann ist mir schon mal die Sorge genommen, dass ich vielleicht irgendwann in drei Monaten ein Fahrzeug zum Listenpreis abnhemen müsste .

    Ich habe mir jetzt gedanklich eine Frist bis Ende nächster Woche gesetzt. Dann sind seit Bestellung 6 Wochen vergangen. Das sollte, nach den zwischenzeitlichen Telefonaten, dem Händler für eine Auftragsannahme reichen. Dann werde ich meine Bestellung stornieren und Dich dann wegen der richtigen Form ansprechen. Vielen Dank nochmals !
    Torsten.

  4. #4
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Dafür bin ich hier


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