Gab keine Verabredung. Haustürgeschäft müsste in jedem Fall vorliegen.
Die Frage ist, ob es sich auch um einen Ratenlieferungsvertrag handelt. Ich finde da aber widersprüchliche Informationen zu der Einmalzahlung. Scheinbar ist es so, dass ein Ratenlieferungsvertrag nur vorliegt, wenn auch in Raten gezahlt wird. Ich hatte gehofft dazu hätte evtl. wer genaue Infos/Urteil...
Noch eine Idee: könnte es sich evtl. um einen einfachen Kaufvertrag handeln? Dann hätte die Widerrufsfrist ja auch erst mit Lieferung der ersten Flasche begonnen.
Jochen, genau solche Sachen finde ich leider auch fast nur. Komisch dabei finde ich aber, dass im § 505 Abs. 1 Nr. 1-3 nur in Nr. 1 explizit steht Einmalzahlung: http://dejure.org/gesetze/BGB/510.html
Das spricht doch eigentlich dafür, dass es bei den Nummern 2 und 3 anders ist. Regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen dürfte auf wöchentliche Weinlieferungen ja zutreffen.
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23.08.2010, 15:06 #11GMT-Master
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Geändert von Julian_B (23.08.2010 um 15:11 Uhr)
Beste Grüße aus Hamburg,
Julian
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