nur zum verständnis:
du schliesst an der haustür nen vertrag ab, der dir 52 flaschen wein übers jahr verteilt in 52 lieferungen bringt, hast aber die 52 flaschen in 52 lieferungen bereits im voraus bezahlt ...und du willst grad davon zurücktreten, da du merkst die einzelne flasche, für die du 20€ bezahlst, weniger als 20€ wert is?
Ergebnis 1 bis 20 von 51
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23.08.2010, 11:36 #1
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Ratenlieferungsvertrag oder Haustürgeschäft
Moin Moin!
Mal eine Frage zum Verbraucherrecht: Wenn ich an der Haustür einen Vertrag abschließe, und alle weiteren Voraussetzungen für ein Haustürgeschäft erfüllt sind, dann handelt es sich grundsätzlich ja um ein Haustürgeschäft.
Was ist nun aber, wenn ich ein Weinabo abgeschlossen habe, sodass mir wöchentlich eine Flasche Wein im Wert von 20€ geliefert werden soll, und ich die Kosten für ein Jahr - die Vertragslaufzeit - im Voraus bezahlt habe? Handelt es sich dann um einen Ratenlieferungsvertrag?
Grund ist beim Haustürgeschäft beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist bei Erhalt der Belehrung, beim Ratenlieferungsvertrag erst bei Erhalt der ersten Teillieferung.
Kann es sich evtl. auch um beides handeln? Was hat dann Vorrang?
Und: hat es Einfluss, dass als Berechnungsgrundlage der Wert je Flasche über 20€*angesetzt wird, ich dann aber Wein erhalte dessen objektiver Wert teils deutlich darunter liegt?
Vielen Dank!Beste Grüße aus Hamburg,
Julian
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23.08.2010, 14:25 #2
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Du hast mir gar nix zu sagen, du bist nicht meine Katze!
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23.08.2010, 14:28 #3ehemaliges mitgliedGast
Das muß ja so sein. Schliesslich fallen für jede einzelne Flasche Versandkosten an.
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23.08.2010, 14:29 #4
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ich dachte er kommt selber drauf...
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23.08.2010, 14:29 #5
Darf ich mich der Frage anschließen? Wer kauft Wein, den er nicht kennt und bezahlt im voraus? Und wie stehen die Portokosten irgendwie im Verhältnis zum Warenwert? Ich muß schon immer lachen, wenn hier Leute aus Köln beim Winzer anreisen und dann nen Karton mit 6 Flaschen mitnehmen, aber das?!?
Beste Grüße, Tobias
Orange Banane Apfel
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23.08.2010, 14:31 #6
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zusätzlich würde es mir komisch vorkommen, warum ich 1040€ für 52 Flaschen im Voraus zahlen muss, diese dann aber in 52 Lieferungen bekomm...
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23.08.2010, 14:33 #7
Ich geh mal davon aus, daß der Preis des Abos deutlich günstiger ist. Diese Weinhöker werben ja immer damit, daß sie dir eine 30-Euroflasche für 4,99 verkaufen. Mediamarktprinzip.
Beste Grüße, Tobias
Orange Banane Apfel
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23.08.2010, 14:35 #8
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achso...er hat also einen 20€ wein für 10€ gekauft, bemerkt aber nun, dass der 20€ wein für 10€ immer noch zu teuer is..
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23.08.2010, 14:36 #9
Wärmer...
Beste Grüße, Tobias
Orange Banane Apfel
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23.08.2010, 14:38 #10
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du weisst doch bin schwabe, die halten Trollinger für nen guten Rotwein, wie sollte ich dieses Prinzip verstehen
btw: 20€ für ne Flasche Wein wäre mir per se schon sehr suspekt!Urlaub? Hier klicken! oder anrufen: +49 7131- 902020 liebe Grüße, Jochen
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23.08.2010, 14:40 #11
20 Euro ist eh ne uncoole Nummer. Gibt noch nix gescheits und für nen Durchschnittswein ists zuviel. Das ist wie wenn man ne Uhr für 1.000,- kaufen muß
Beste Grüße, Tobias
Orange Banane Apfel
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23.08.2010, 14:42 #12
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säts wot ai mien!
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23.08.2010, 14:42 #13
Ei no
Beste Grüße, Tobias
Orange Banane Apfel
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23.08.2010, 14:49 #14
Ich vermute, der Themestarter wollte mit diesem Thread etwas ganz anderes wissen.
Daher zurück zur Ausgangsfrage.Gruß Percy
"Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."
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23.08.2010, 15:00 #15
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Themenstarter
Erläuterung:
27.07. Vertreter da und Vertragsschluss + Überreichung Widerrufsbelehrung
28.07. Rechnung bezahlt (1040€)
31., 7.8. und 14.8. je eine Flasche geliefert
10. 1. und 2. Flasche getrunken
16. 3. Flasche zurückgeschickt/widerrufen
Portokosten keine.
Die Frage ist, ob der Widerruf fristgerecht war. Das wäre er, wenn es ein Ratenlieferungsvertrag ist.Beste Grüße aus Hamburg,
Julian
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23.08.2010, 15:02 #16ehemaliges mitgliedGast
Der Ratenlieferungsvertrag sollte beim Abschluss an der Haustür zu einem Haustürgeschäft geworden sein? Es ist übrigens kein Haustürgeschäft wenn Du einen Termin mit dem Verkäufer vereinbart hast und er deswegen in deine Wohnung kommt.
Sieh dir genau die Widerrufsbelehrung an. Da gab es am 21.06. Änderungen, wenn es die alte Fassung ist ist sie falsch und ungültig. Damit kannst du auch nach 14 Tagen widerrufen.Geändert von ehemaliges mitglied (23.08.2010 um 15:04 Uhr)
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23.08.2010, 15:06 #17
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Der Ratenlieferungsvertrag wird vom Gesetz nicht umfassend geregelt.
Als verbraucherschützende Vorschrift regelt jedoch § 505 Absatz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossene Ratenlieferungsverträge, bei denen auch das Entgelt für die Teilleistungen in Raten zu entrichten ist, folgende Besonderheiten:
* Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.
* Der Vertrag bedarf der Schriftform, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss nicht die Möglichkeit gegeben wird, die Vertragsbedingungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
* Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Das gilt jedoch nur, wenn die vom Verbraucher bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit zu zahlenden Raten 200 Euro übersteigen (§§ 505 Abs.1 S.3, 491 Absatz 2 Nr. 1 BGB).
auch demnach ist doch eine Komplettzahlung einer Ratenlieferung, sagen wir mal, nicht üblich, oder seh ich das falsch? üblich ist doch auch eine Ratenzahlung bei Ratenlieferung, das macht doch alles auch sonst keinen Sinn...Urlaub? Hier klicken! oder anrufen: +49 7131- 902020 liebe Grüße, Jochen
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23.08.2010, 15:06 #18
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Themenstarter
Gab keine Verabredung. Haustürgeschäft müsste in jedem Fall vorliegen.
Die Frage ist, ob es sich auch um einen Ratenlieferungsvertrag handelt. Ich finde da aber widersprüchliche Informationen zu der Einmalzahlung. Scheinbar ist es so, dass ein Ratenlieferungsvertrag nur vorliegt, wenn auch in Raten gezahlt wird. Ich hatte gehofft dazu hätte evtl. wer genaue Infos/Urteil...
Noch eine Idee: könnte es sich evtl. um einen einfachen Kaufvertrag handeln? Dann hätte die Widerrufsfrist ja auch erst mit Lieferung der ersten Flasche begonnen.
Jochen, genau solche Sachen finde ich leider auch fast nur. Komisch dabei finde ich aber, dass im § 505 Abs. 1 Nr. 1-3 nur in Nr. 1 explizit steht Einmalzahlung: http://dejure.org/gesetze/BGB/510.html
Das spricht doch eigentlich dafür, dass es bei den Nummern 2 und 3 anders ist. Regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen dürfte auf wöchentliche Weinlieferungen ja zutreffen.Geändert von Julian_B (23.08.2010 um 15:11 Uhr)
Beste Grüße aus Hamburg,
Julian
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23.08.2010, 15:09 #19ehemaliges mitgliedGast
Die erste Flasche wurde am 31.07. geliefert. Damit ist ein Widerruf am 16.08. eh zu spät!
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23.08.2010, 15:13 #20
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Themenstarter
Ne, die 14 Tage Frist würde zwar am 14. enden, da aber Samstag ist greift § 193 BGB und die Frist verlängert sich auf den 16.
Beste Grüße aus Hamburg,
Julian
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