Der Ratenlieferungsvertrag wird vom Gesetz nicht umfassend geregelt.
Als verbraucherschützende Vorschrift regelt jedoch § 505 Absatz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossene Ratenlieferungsverträge, bei denen auch das Entgelt für die Teilleistungen in Raten zu entrichten ist, folgende Besonderheiten:

* Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.
* Der Vertrag bedarf der Schriftform, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss nicht die Möglichkeit gegeben wird, die Vertragsbedingungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
* Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

Das gilt jedoch nur, wenn die vom Verbraucher bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit zu zahlenden Raten 200 Euro übersteigen (§§ 505 Abs.1 S.3, 491 Absatz 2 Nr. 1 BGB).


auch demnach ist doch eine Komplettzahlung einer Ratenlieferung, sagen wir mal, nicht üblich, oder seh ich das falsch? üblich ist doch auch eine Ratenzahlung bei Ratenlieferung, das macht doch alles auch sonst keinen Sinn...