Hallo Oskar,
wandeln gibt es seit 2002 nicht mehr ... das heißt jetzt Rücktritt ... geregelt in den Paragraphen 323, 346ff und 437 BGB ...
Allerdings dürfte einerseits in den AGB jedes Konzi der übliche Passus der Nachbesserung stehen ... und die sollte ja durchaus Erfolg haben. Aber auch ansonsten würde ich nicht unbedingt klagen, da Du nie wissen kannst, auf was für einen Richter Du triffst ... wenn der der Meinung ist, die Uhr sei nicht in der Funktion eingeschränkt und die schiefe Lünette sei im Rahmen der üblichen Abweichung war es das ...
So gesehen ist der Weg, das gute Stück freundlich zum Konzi zu bringen oder sie ggf. nach Köln zu schicken, wenn sie von einem Grauen ist, der bessere Weg ... zumindest, was die eigenen Nerven betrifft. ;)