§12 BpolG auch nur mit konkretem Verdacht, genauso §43. In letzterem steht sogar, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen oder Leib und Leben der Person oder des Polizisten gefährdet sein müssen. Das lässt sich nur schwer konstruieren. Anders sähe es nach BpolG §23 aus, wenn man zum Beispiel eine Einrichtung der Bundespolizei, des Verfassungsschutzes oder ein Bundesministerium betreten will. Aber auch das trifft im vorliegenden Fall nicht zu.