Zitat von
Moonwalker
So sieht das bei mir aus:
"Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum einen Uhren, die überwiegend – mehr als 50 % – aus einem der genannten Edelmetalle bestehen, zu den versicherten Wertsachen zählen. Gleiches gilt, wenn wesentliche Teile der Uhr aus einem Edelmetall hergestellt wurden. Der wesentliche Teil einer Uhr ist im Gehäuse der Uhr zu sehen. Besteht also das Gehäuse der Uhr aus einem Edelmetall, handelt es sich immer um eine Sache aus Edelmetall und damit um eine Wertsache, die der Entschädigungsgrenze unterliegt. In dem Fall muss das Gewicht bzw. der Anteil des Gehäuses nicht höher sein als das Gewicht oder der Anteil des Armbandes, dass nicht aus Edelmetall besteht. Ist weder das Uhrengehäuse aus Edelmetall oder besteht die komplette Uhr nur zu einem geringeren Anteil aus Edelmetallen, ist sie dem normalen Hausrat zuzuordnen."
"Es spielt dabei keine Rolle, ob es eine günstige Uhr oder aber eine sehr teure Uhr ist, die ggf. auch teurer sein kann als eine Uhr aus Edelmetall. Golduhren, Platinuhren und Silberuhren sind hingegen Sachen aus Gold, Platin bzw. Silber und unterliegen den Entschädigungsgrenzen für Wertsachen. Silberuhren sind unter die Gesamt-Höchstentschädigungsgrenze für Wertsachen zu fassen; Gold- und Platinuhren darüberhinaus auch unter die speziellere Entschädigungsgrenze von derzeit 20.000 EUR."
"Nachweis zur Schadenhöhe für eine Rolex-Uhr
Es genügt, wenn zu einer Rolex-Uhr ohne vorliegendes Echtheitszertifikat und Originalverpackung ein fachkundiger Zeuge, der die Uhr in Händen hatte, repariert hat und dabei die Echtheit des Originals feststellen konnte, bestätigt, dass es sich um eine echte Rolex-Uhr handelte. So urteilte das OLG Düsseldorf am 13.07.2018 (VersR 2019, 268). Für die Feststellung des Neuwerts sei es unerheblich, ob das Echtheitszertifikat oder die Originalverpackung noch vorhanden seien. Diese würde nur für einen Wiederverkauf benötigt. Es würde die Anforderungen an das Beweismaß übersteigen und damit auch der Versicherungsschutz leer laufen, würden diese Belege zusätzlich zur Aussage des fachkundigen Zeugen als Nachweis benötigt, auch wenn dieser zweifelsfrei die Echtheit bestätigt hat. Ansonsten müsste dies über die Versicherungsbedingungen vereinbart werden."