Klausuraufgabe aus dem Privatrecht : Nacherfüllung
Hallo Leute, hallo Nico :D
Ich sitze gerade über einer alten Klausuraufgabe zur Sachmängelhaftung.
Eigentlich recht einfach. K kauft ein Haus, das Dach ist von Schädlingen befallen. V verweigert die Nacherfüllung. K möchte selbst ausbessern lassen.
Frage nun, ob er die Kosten für die Handwerker ersetzt bekommen würde.
Dies war nach 280 nicht möglich, da der Sachmangel nicht vom Verkäufer zu vertreten war.
In der zweiten Frage wird nach weiteren Rechten gefragt.
Ich denke zunächst an Nacherfüllung (437 Nr. 1, 439). Meiner Meinung besteht der Anspruch, da die Reparatur nicht mit unverhältnismäßigen Kosten (439 III ) verbunden ist.
Die Lösung beschäftigt sich aber nur mit dem Rücktritt (weder mit Nacherfüllung noch Minderung).
Mal angenommen, er will weder den Rücktritt noch die Minderung. Meine Frage daher, kann V die Nacherfüllung trotz Anspruch einfach so verweigern und fällt die Nacherfüllung dadurch "unter den Tisch" ?
Danke :gut:
RE: Klausuraufgabe aus dem Privatrecht : Nacherfüllung
Zitat:
Original von Hr.Nitsche
Die Lösung beschäftigt sich aber nur mit dem Rücktritt (weder mit Nacherfüllung noch Minderung).
Dann dürfte die Lösung unvollständig sein - der Minderungsanspruch besteht weiterhin unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 441 BGB.
Auch besteht der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich weiter, auch wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Wenn der Käufer wollte, könnte er den Nacherfüllungsanspruch auch gerichtlich geltend machen.
Zitat:
Original von Hr.Nitsche
Mal angenommen, er will weder den Rücktritt noch die Minderung. Meine Frage daher, kann V die Nacherfüllung trotz Anspruch einfach so verweigern und fällt die Nacherfüllung dadurch "unter den Tisch" ?
Nein, die Nacherfüllung kann er nicht verweigern.
Die Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag sind so gestaltet, dass der Käufer zunächst einmal die Nacherfüllung verlangen muss und der Verkäufer die Chance bekommt, nachzubessern. Die weiteren Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) bestehen erst unter weiteren Voraussetzungen, also erst dann, wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder fehlschlägt.
Der Käufer kann sich dann jedoch aussuchen, wie er seine Rechte geltend machen will. Er kann eben auch auf die Nacherfüllung bestehen.