Stiftungen und Steuern - Wie funktioniert das System?
Nein, kein "böse, böse Manager"-Thread. Lediglich eine Frage: momentan geht diese ganze Geschichte mit den Stiftungen und den Steuern durch die Medien. Ich finde die Geschichte hochspannend, habe aber wenig Ahnung davon.
Mich interessiert: wie funktioniert das eigentlich vom Prinzip her? Was bringt eine derartige Stiftung für Vorteile? Wie funktionieren die Mechanismen hinter so einem System genau? Für ergiebige Antworten bin ich dankbar.
RE: Stiftungen und Steuern - Wie funktioniert das System?
Das ist eine interessante Frage,
ich habe dazu eine Aufstellung gefunden, die ein paar Jahre alt ist, die aber aufzeigt dass die grössten Vorteile wohl folgende sind:
Kalkulierbare geringe Kosten
Kalkulierbare geringe Steuern
Vermögen sicher vor Ehefrau und Kindern :)
Hier mal der- aus einem anderen nichtuhrenform- kopierte Text:
Unter einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für einen bestimmt bezeichneten Zweck zu verstehen. Das gewidmete Vermögen scheidet (ähnlich wie bei einer Schenkung) aus dem Vermögen des Stifters aus und erlangt eine rechtlich selbständige Existenz in der Form einer juristischen Person. Der Verwirklichung des Zweckes dienen eigene Stiftungsorgane.
Warum eine Familienstiftung?
Durch die Errichtung einer Stiftung kann der Stifter die Rechtsnachfolge für Teile seines Vermögens in einem äusserst weiten Rahmen nach seinen Vorstellungen regeln. Die Stiftungsorgane gewährleisten die Durchsetzung des Stifterwillens ohne Kenntnis oder Mitwirkung von Behörden. Die Begünstigung wird durch den Stifter festgelegt. Es kann ihm das Recht eingeräumt werden, die Begünstigung jederzeit abzuändern, Die Stiftung ermöglicht die Loslösung bestimmter Teile vom Vermögen des Stifters und deren formelle Verselbständigung
Die involvierten, bei einer Bank deponierten Vermögenswerte geniessen grossen Diskretionsschutz. Als Trägerin dieser Werte und damit auch als Inha-berin von Konti/Depots tritt die Stiftung auf. Das Auskunftsrecht kann weitestgehend ausgeschlossen werden
Die treuhänderische Errichtung der Stiftung und der Vollzug des Reglements (Nachfolgeregelung) erfolgen ohne jede Publizität. Die Existenz der Stif-tung und die Identität der Organe sind für aussen-stehende Dritte nicht erkennbar
Der Zeitbedarf für die Gründung ist für den Stifter äusserst gering. Die Durchführung dauert normalerweise ungefähr 1 Woche.
Die Stiftung ist eine erprobte und dank politischer Stabilität im Sitzland und der Möglichkeit, Vertrauensleute des Stifters als Organe einzusetzen, eine sichere Konstruktion.
Es besteht weder Vorlagepflicht einer Stiftungsrechnung an Behörden noch Buchführungspflicht.
Stiftungen haben lediglich eine besondere Gesellschaftssteuer in Form einer Kapitalsteuer zu entrichten. Diese beträgt 1‰ vom einbezahlten Kapital und den Reserven, jedoch mindestens CHF 1000.– jährlich, zahlbar im Voraus.
Die Kapitalsteuer ermässigt sich für das CHF 2 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3 /4 ‰ und für das CHF 10 Millionen über-steigende Vermögen samt Reserven auf 1 /2 ‰.
Errichtung und Entstehung:
Die Familienstiftung bedarf keiner Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Die Errichtungsurkunde, welche aus der Vermögenswidmung und den Statuten besteht, ist beim Öffentlichkeitsregister lediglich zu hinterlegen. Die Registerbehörde stellt eine Amtsbestätigung aus, die über Existenz, Gründungskapital, Stiftungsrat und Zeichnungsrecht Auskunft gibt. Errichtungsurkunde und Amtsbestätigung sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Die Statuten enthalten die für die Stiftung massgebenden Bestimmungen über Sitz, Zweck, nominelles Stiftungskapital (nicht effektives Stiftungsvermögen) und Organisation.
Die Rechtsnachfolge wird in einem separaten Reglement geregelt. Das Reglement wird nicht hinterlegt. Es bleibt internes Dokument des Stiftungsrates
Zweck
Die Familienstiftung dient der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung oder des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie der Verfolgung ähnlicher Zwecke. Daneben kann sie auch weitere Begünstigte (z.B. gemeinnützige Institutionen) vorsehen. Die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke ist ausgeschlossen.
Begünstigung
Die Begünstigungen sind weitgehend frei gestaltbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der begünstigten Personen, des Zeitpunktes des Eintrittes und der Beendigung der Begünstigung sowie deren Art und Höhe.
Name
Der Name mit Zusatz „Stiftung“ kann frei gewählt werden. Er muss sich von bereits bestehenden Namen unterscheiden. Es bedarf der Anfrage beim liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister. Nationale und internationale Land- und Ortsbezeichnungen im Namen sind nicht erlaubt.
Sprache
Amtssprache ist Deutsch. Eine Übersetzung der deutschsprachigen Gründungsdokumente wird auf Wunsch erstellt
Minimalkapital
Das notwendige Minimalkapital beträgt CHF 30 000.– (oder Gegenwert in jeder beliebigen Währung/Wertschrift).
Organe
Oberstes Organ ist der Stiftungsrat. Es steht dem Stifter frei, weitere Organe (z.B. Revisionsstelle) vorzusehen. Dem Stiftungsrat muss mindestens eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein angehören, die den nötigen beruflichen Qualifikationen genügt. Hinsichtlich weiterer Mitglieder bestehen keine Domizil- oder Nationalitätsvorschriften.
Gesetzliche Repräsentanz
Die Repräsentanz ist die offizielle Postzustelladresse und die Vertretung gegenüber den liechtensteinischen Behörden (z.B. Steuerverwaltung, Öffentlichkeitsregisteramt, usw